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Bauen im Landkreis Bamberg

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Wärmepumpen

Thermische Nutzung des Grundwassers zum Betrieb von Wärmepumpen

Soll Grundwasser mittels Wärmepumpen (Erdwärmesonden oder Wasser-Wärmepumpen mit Förder- und Schluckbrunnen) thermisch genutzt werden, so sind dazu die erforderlichen Brunnen niederzubringen. Aus gegebenem Anlass weist das Landratsamt Bamberg darauf hin, dass es sich bei solchen Bohrungen um Erdaufschlüsse im Sinne des Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) handelt, die der Kreisverwaltungsbehörde in jedem Fall vorab anzuzeigen sind. Die Nichtbeachtung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.


Die vollständige Anzeige, zu der der beauftragte Unternehmer (Brunnenbohrfirma) verpflichtet ist, muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt vorliegen. Die Kreisverwaltungsbehörde prüft dann, ob es infolge der Erdaufschlüsse oder durch das geplante Vorhaben zu einer Grundwasserbenutzung kommt, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. In jedem Fall wird der Antragsteller informiert, ob mit dem Vorhaben Einverständnis besteht bzw. welche Unterlagen im konkreten Fall nachzureichen sind. In Wasserschutzgebieten sind Erdaufschlüsse abhängig von der einschlägigen Schutzgebietsverordnung nur mit besonderen Einschränkungen oder generell nicht zulässig.

Eine gesonderte Anzeige nach Art. 30 BayWG muss nicht erfolgen, wenn von vornherein feststeht, dass eine Erlaubnis notwendig ist und entsprechende Antrags- und Planunterlagen beim Landratsamt eingereicht werden. In diesem Fall darf ohne Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit den Arbeiten begonnen werden.

Ein wasserrechtliches Verfahren ist für die Niederbringung von Erdwärmesonden erforderlich, wenn die Bohrung über das erste Grundwasserstockwerk hinausgeht. Abhängig von den geologischen Verhältnissen im konkreten Fall ist diese Voraussetzung ab einer Tiefe von ca. 15 m meist gegeben. Tiefere Bohrungen können schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit bewirken und sind daher erlaubnispflichtig.
Sofern für den Betrieb einer Wärmepumpe oberflächennahes Grundwasser benutzt wird, ist eine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren möglich. Bedingung dafür ist auch hier, dass lediglich das erste Grundwasserstockwerk erschlossen wird. Erlaubnis im vereinfachten Verfahren bedeutet, dass die Nutzung des Grundwasser zulässig ist, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen durch das Landratsamt Bamberg untersagt wird. Wird Wasser aus einem tieferen Grundwasserstockwerk erschlossen, ist eine formelle wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.


Beratung und Planung

Zur Beratung und Planung sollte möglichst frühzeitig ein privater Sachverständiger für Wasserwirtschaft beteiligt werden.

Sachverständige für Wasserwirtschaft