Werkverkehr - erlaubnisfrei
Güterverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen
Voraussetzungen Erlaubnisfreiheit - Werkverkehr
Werkverkehr ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbindung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Zusammengefasst kann man sagen, dass erlaubnisfreier Werkverkehr gegeben ist, wenn nicht der Transport an sich der Hauptzweck ist
Beispiele - Werkverkehr
Ein Tischler, der seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da nicht der Transport der Möbel der eigentliche Betriebszweck ist, sondern die Herstellung der Möbel.
Ein metallverarbeitender Betrieb holt sich von einem Großhandel Metallwaren und fährt sie in seine Schlosserei.
Anmeldepflicht - Werkverkehr
Der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.
Bundesamt für Güterverkehr
Werderstraße 34
50672 Köln
+49 221/5776-0
+49 221/5776-1777
poststelle@bag.bund.de
https://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html