Informationen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Wann sind abfallrechtliche Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz und Erlaubnisse nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich?
Informationen zum abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverfahren:
Eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben ab dem 1. Juni 2014 grundsätzlich alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, sofern der Hauptsitz im Landkreis Bamberg liegt, dem Landratsamt Bamberg vorzulegen. Eine Anzeige ist beispielsweise nicht erforderlich, sofern eine Firma eine abfallrechtliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG besitzt oder nur kleine Abfallmengen (jährlich weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle sowie jährlich weniger als 2 t gefährliche Abfälle) nicht gewerbsmäßig befördert oder gesammelt werden.
Eine abfallrechtliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG benötigen grundsätzlich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig (d.h. gegen Entgelt) gefährliche Abfälle für Dritte sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln und deren Hauptsitz im Landkreis Bamberg liegt. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen beispielsweise für Entsorgungsfachbetriebe oder für Firmen, die Elektroaltgeräte oder Altbatterien sammeln oder befördern oder mit diesen Abfällen handeln oder makeln.
Die Anzeige nach § 53 KrWG sowie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG können auf der Internetseite der IKA (Informationskoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme) in elektronischer Form erstellt und an das Landratsamt Bamberg übermittelt werden. Im Rahmen der Verfahren wird überprüft, ob ein Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortliche Person über die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde verfügen.
Sowohl die abfallrechtliche Anzeige als auch die abfallrechtliche Erlaubnis sind bei jedem Transport von Abfällen in den jeweiligen Fahrzeugen mitzuführen und den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen.
Nähere Einzelheiten zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren können bei den nebenstehenden Ansprechpartnern im Landratsamt Bamberg erfragt werden.
Wann ist eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich?
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. Altpapier, Textilien, Schuhe, Altmetall) sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde (Landratsamt Bamberg) anzuzeigen.
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Erforderliche Unterlagen
Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Für die Bearbeitung der Anzeige wird je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr erhoben. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.