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Wasserrecht

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Abwasserbeseitigung

Abwasserbegriff und Geltungsbereich

Abwasser im Sinne des Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner. Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet. Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.


Kleinkläranlagen

Für den Bereich Kleinkläranlagen sollte rechtzeitig ein privater Sachverständiger für Wasserwirtschaft in die Planung einbezogen werden: Sachverständige für Wasserwirtschaft


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