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Berufskraftfahrer-Qualifikation

Was ist die Berufskraftfahrer-Qualifikation

Als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer müssen Sie künftig die Teilnahme an einer Grundqualifikation oder Weiterbildung in Ihrem Führerschein eintragen lassen.


Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr und in der Personenbeförderung mit Bussen in allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll.

Ziel der Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Rat erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

Die Mehrheit der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheines aus.

Ab dem 9. September 2008 müssen Sie als Busfahrerin oder Busfahrer zusätzlich zur Führerscheinausbildung einen geeigneten Qualifikationsnachweis (Grundqualifikation) besitzen. Für LKW-Fahrerinnen und Fahrer gilt diese Regelung ab dem 9. September 2009.

Um auch die Qualifikation von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, auf dem neuesten Stand zu halten, wird für diese Fahrerinnen und Fahrer eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufes wesentlichen Kenntnisse vorgeschrieben (Weiterbildung).

Grundqualifikation - Berufskraftfahrer

Ab dem 10.09.2008 müssen Personen, die mit einem Fahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (Fahrerlaubnis Klassen D1, D1E, D, DE) Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine besondere Qualifizierung (Grundqualifikation) nachweisen, um in diesem Bereich tätig sein zu können

Für Fahrer bzw. Fahrerinnen, die ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) zu gewerblichen Zwecken führen, muss die Qualifizierung ab dem 10.09.2009 nachgewiesen werden.

Auch wenn nur gelegentliche gewerbliche Fahrten (z. B. am Wochenende) erfolgen oder eine aushilfsweise Tätigkeit im Personen- oder Güterkraftverkehr durchgeführt werden soll, ist der oben genannte Nachweis erforderlich.

Ausnahmen - Grundqualifikation Berufskraftfahrer

  • Fahrer von Kfz, die nicht schneller als 45 km/h sind
  • Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Zoll, Katastrophenschutz
  • Rettungsdienste
  • Reparatur-/Wartungszwecke, Sachverständige, Prüfer
  • Beförderung von Material oder Ausrüstung, welches der Fahrer zur Berufsausübung braucht, sofern das Fahren nicht seine Haupttätigkeit ist

Erwerb - Grundqualifikation Berufskraftfahrer

Ablegen einer Prüfung bei der IHK

(Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis erforderlich, Unterricht nicht erforderlich)

  • theoretische Prüfung (240 Min.)
  • Fahrprüfung (120 Min.)
  • praktischer Übungsteil (30 Min.)
  • Prüfung kritischer Fahrsituationen (maximal 60 Min.)

ODER

beschleunigte Grundqualifikation

(Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich)

  • Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden zu je 60 Minuten in einer Ausbildungsstätte (inkl. 10 Fahrstunden)
  • erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK, bei der mindestens ein ausreichendes Ergebnis erzielt werden muss.

Gebühren - Grundqualifikation Berufskraftfahrer

Die Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Scheckkartenführerschein nachgewiesen.

Hierfür ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 28,60 Euro zu entrichten.

 

Weiterbildungsnachweis - Berufskraftfahrer

Wer Inhaber eines Führerscheines (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) ist und Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführt, muss bis zum 10.09.2013 an einer Weiterbildungsschulung teilgenommen haben.
Personen, die mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Güterkraftverkehr durchführen (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), müssen bis zum 10.09.2014 an einer Weiterbildung teilgenommen haben.

Danach ist die Weiterbildung alle 5 Jahre nachzuweisen.

Auch wenn nur gelegentliche gewerbliche Fahrten (z. B. am Wochenende) oder eine aushilfsweise Tätigkeit im Personen- oder Güterkraftverkehr durchgeführt werden soll, ist der o. g. Nachweis erforderlich.

Ausnahmen - Weiterbildungsnachweis Berufskraftfahrer

  • Fahrer von Kfz, die nicht schneller als 45 km/h sind
  • Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Zoll, Katastrophenschutz
  • Rettungsdienste
  • Reparatur-/Wartungszwecke, Sachverständige, Prüfer
  • Beförderung von Material oder Ausrüstung, welches der Fahrer zur Berufsausübung braucht, sofern das Fahren nicht seine Haupttätigkeit ist

Erwerb - Weiterbildungsnachweis Berufskraftfahrer

Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einer 35 Unterrrichtsstunden (zu je 60 Min.) umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Schulung erworben. Eine Aufteilung auf "Blöcke" mit mindestens 7 Stunden ist möglich.

Wesentliche Inhalte der Weiterbildung sind die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens, Gesundheits-, Verkehrs-, Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik sowie die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.

Falls Ihr Busführerschein zwischen dem 10.09.2013 und dem 10.09.2015 (bzw. der Führerschein der Klasse C1, C1E, C, CE zwischen dem 10.09.2014 und dem 10.09.2016) ausläuft, verlängert sich die Frist für die Vorlage des Weiterbildungsnachweises entsprechend bis zum Datum des Ablaufs Ihres Führerscheines im genannten Zeitraum, um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheines zu synchronisieren.

Gebühren - Weiterbildungsnachweis Berufskraftfahrer

Die Weiterbildung wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Scheckkartenführerschein nachgewiesen.

Hierfür ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 28,60 € zu entrichten.

 

Folge von Verstößen

Fahrten ohne die erforderliche Grundqualifikation bzw. Weiterbildung sind nach § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BKrFQG bußgeldbewehrt.


Das Bußgeld richtet sich

  • gegen den Fahrer (Abs. 1 mit Abs. 3 bis 5.000 €)
    und
  • gegen den Unternehmer (Abs. 2 mit Abs. 3 bis 20.000 €).