Lebend- oder Schlagfallen nur in bestimmten Fällen erlaubt
Die Verwendung von Fallen ist in Bayern nach dem geltenden Jagdrecht nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Drahtgitterfallen sind in Bayern verboten. Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen erlaubt. Ausüben darf die Fallenjagd außerdem nur, wer den dafür vorgeschriebenen Fallenlehrgang besucht hat. In Jagdrevieren ist sie nur Jagdscheininhabern gestattet. In befriedeten Bezirken, also Wohngebieten, ist der Fallenlehrgang ausreichend, zusätzlich ist aber eine Gestattung der unteren Jagdbehörde erforderlich, da dort die Jagd ruht.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Sollten Fallen in Flur oder Wald unberechtigterweise aufgestellt werden, ist der Straftatbestand der Wilderei (§ 292 Strafgesetzbuch) erfüllt. Die untere Jagdbehörde kann deshalb nur allen empfehlen, die nicht den Fallenlehrgang besucht haben oder einen Jagdschein besitzen, von der Verwendung von Lebend- oder Schlagfallen Abstand zu nehmen.
Nähere Auskünfte zur Fallenjagd erteilt die untere Jagdbehörde im Landratsamt Bamberg, Jürgen Reinwald, Tel. 0951/85-305.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg