Zusatzqualifikation für Fahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr
Aufgrund einer EU-weiten Neuregelung müssen Kraftfahrer im gewerblichen Werk-, Güter- oder Personenverkehr zusätzlich zum Führerschein eine Qualifizierung nach dem sog. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig beschäftigt auch aushilfsweise tätig zu sein. Die Vermittlung tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Grundqualifikation an Neueinsteiger bzw. die Weiterbildung von aktivem Fahrpersonal sollen positive Effekte für die Verkehrssicherheit, einen defensiven Fahrstil und rationellen Kraftstoffverbrauch erzielen.
Für Busfahrer mit Fahrzeugen über acht Fahrgastplätzen (Personenverkehr mit Klassen D1, D1E, D, DE) sind die Regelungen bereits zum 10. September 2008 in Kraft getreten, für Lkw-Fahrer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (Güterverkehr mit Klassen C1, C1E, C, CE, CE79 oder alte Klassen 2, 3) wird dies zum 10. September 2009 geschehen.
Ausgenommen von den Regelungen des BKrFQG sind insbesondere Fahrten mit nicht mehr als 45 km/h schnellen Kraftfahrzeugen, Fahrten für Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Winterdienst, Grünpflege, sowie für hoheitlichen Straßenunterhalt und -reinigung. Ebenso die in der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von Erzeugnissen aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion für eigene Zwecke, im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, Lohnarbeiten oder eines Maschinenringes. Wei-terhin ausgenommen sind Handwerker und Kleingewerbetreibende beim Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Der Umfang der Schulungspflichten unterscheidet sich nach dem Aushändigungsdatum der o. g. Führerscheinklassen:
Für Fahrer, die ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. vor dem 10. September 2009 (Güterverkehr) ausgehändigt bekommen haben, gilt Besitzstandschutz, d.h. diese müssen lediglich eine Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden zu je 60 Minuten absolvieren.
Die Frist, bis wann eine erste Weiterbildung zu absolvieren ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der nächsten fälligen regulären Verlängerung der einschlägigen Fahrerlaubnisklasse(n), da aus Zweckmäßigkeitsgründen beide Pflichten (Weiterbildung und Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen) künftig synchron in 5-Jahres-Zeiträumen nachgewiesen werden sollen.
Im Regelfall ist eine erste Weiterbildung bis zum 10. September 2013 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2014 (Güterverkehr) zu absolvieren. Abweichend hiervon kann sich die Frist aus Gründen der vorgenannten Abstimmung bzgl. des Verlängerungszeitpunktes der Fahrerlaubnisklasse(n) längstens verschieben auf den 10. September 2015 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2016 (Güterverkehr). Wer allerdings im Ausland Bus fährt, muss nach bisherigem Rechtsstand bereits bis zum 10. September 2013 (bei Lkw bis zum 10. September 2014) die Weiterbildung nachweisen und rechtzeitig (ca. 6 Wochen vorher) die erneute Verlängerung des Führerscheins beantragen. Konkrete Fristen können im individuellen Fall unter Vorlage der bestehenden Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle erfragt werden.
Die Weiterbildung kann auch in Einzelmodule zu mindestens sieben Stunden aufgeteilt werden und ist alle fünf Jahre bei anerkannten Aus- und Weiterbildungsbetrieben für Berufskraftfahrer sowie Lkw- und Bus-Fahrschulen zu wiederholen.
Erfolgt eine Führerscheinaushändigung nach dem 9. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 9. September 2009 (Güterverkehr), ist der Erwerb einer Grundqualifikation (7,5 Stunden theoretische und praktische Prüfung bei der IHK) bzw. der beschleunigten Grundqualifikation (1,5 Stunden theoretische Prüfung bei der IHK, 150 Stunden theoretische und praktische Schulung) erforderlich.
Besonders eindringlich weist die Führerscheinstelle in diesem Zusammenhang auf die rechtzeitige Verlängerung befristeter C- oder D-Klassen hin, damit der o. g. Weiterbildungsbonus erhalten bleiben kann. Verlängerungsanträge können frühestens drei Monate, spätestens jedoch sechs Wochen vor Ablauf der im Kartenführerschein eingetragenen Gültigkeit bzw. vor dem 50. Geburtstag, in der Wohnortgemeinde oder dem Landratsamt gestellt werden.
Der Nachweis der erworbenen Qualifikation erfolgt durch Eintragung einer Schlüsselzahl 95 mit individuellem Ablaufdatum in den EU-Kartenführerschein, die Kosten hierfür betragen zusätzliche 28,60 Euro.
Für Busfahrer mit Fahrzeugen über acht Fahrgastplätzen (Personenverkehr mit Klassen D1, D1E, D, DE) sind die Regelungen bereits zum 10. September 2008 in Kraft getreten, für Lkw-Fahrer mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (Güterverkehr mit Klassen C1, C1E, C, CE, CE79 oder alte Klassen 2, 3) wird dies zum 10. September 2009 geschehen.
Ausgenommen von den Regelungen des BKrFQG sind insbesondere Fahrten mit nicht mehr als 45 km/h schnellen Kraftfahrzeugen, Fahrten für Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Winterdienst, Grünpflege, sowie für hoheitlichen Straßenunterhalt und -reinigung. Ebenso die in der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von Erzeugnissen aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion für eigene Zwecke, im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, Lohnarbeiten oder eines Maschinenringes. Wei-terhin ausgenommen sind Handwerker und Kleingewerbetreibende beim Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Der Umfang der Schulungspflichten unterscheidet sich nach dem Aushändigungsdatum der o. g. Führerscheinklassen:
Für Fahrer, die ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. vor dem 10. September 2009 (Güterverkehr) ausgehändigt bekommen haben, gilt Besitzstandschutz, d.h. diese müssen lediglich eine Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden zu je 60 Minuten absolvieren.
Die Frist, bis wann eine erste Weiterbildung zu absolvieren ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der nächsten fälligen regulären Verlängerung der einschlägigen Fahrerlaubnisklasse(n), da aus Zweckmäßigkeitsgründen beide Pflichten (Weiterbildung und Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen) künftig synchron in 5-Jahres-Zeiträumen nachgewiesen werden sollen.
Im Regelfall ist eine erste Weiterbildung bis zum 10. September 2013 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2014 (Güterverkehr) zu absolvieren. Abweichend hiervon kann sich die Frist aus Gründen der vorgenannten Abstimmung bzgl. des Verlängerungszeitpunktes der Fahrerlaubnisklasse(n) längstens verschieben auf den 10. September 2015 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2016 (Güterverkehr). Wer allerdings im Ausland Bus fährt, muss nach bisherigem Rechtsstand bereits bis zum 10. September 2013 (bei Lkw bis zum 10. September 2014) die Weiterbildung nachweisen und rechtzeitig (ca. 6 Wochen vorher) die erneute Verlängerung des Führerscheins beantragen. Konkrete Fristen können im individuellen Fall unter Vorlage der bestehenden Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle erfragt werden.
Die Weiterbildung kann auch in Einzelmodule zu mindestens sieben Stunden aufgeteilt werden und ist alle fünf Jahre bei anerkannten Aus- und Weiterbildungsbetrieben für Berufskraftfahrer sowie Lkw- und Bus-Fahrschulen zu wiederholen.
Erfolgt eine Führerscheinaushändigung nach dem 9. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 9. September 2009 (Güterverkehr), ist der Erwerb einer Grundqualifikation (7,5 Stunden theoretische und praktische Prüfung bei der IHK) bzw. der beschleunigten Grundqualifikation (1,5 Stunden theoretische Prüfung bei der IHK, 150 Stunden theoretische und praktische Schulung) erforderlich.
Besonders eindringlich weist die Führerscheinstelle in diesem Zusammenhang auf die rechtzeitige Verlängerung befristeter C- oder D-Klassen hin, damit der o. g. Weiterbildungsbonus erhalten bleiben kann. Verlängerungsanträge können frühestens drei Monate, spätestens jedoch sechs Wochen vor Ablauf der im Kartenführerschein eingetragenen Gültigkeit bzw. vor dem 50. Geburtstag, in der Wohnortgemeinde oder dem Landratsamt gestellt werden.
Der Nachweis der erworbenen Qualifikation erfolgt durch Eintragung einer Schlüsselzahl 95 mit individuellem Ablaufdatum in den EU-Kartenführerschein, die Kosten hierfür betragen zusätzliche 28,60 Euro.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg