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Gewerbeuntersagung

Allgemeine Beschreibung

Nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) kann das Landratsamt Bamberg die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die für eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Geschäftsführers sprechen.

Gründe

Unzuverlässigkeitsgründe sind unter anderem:

  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also fehlende erforderliche Geldmittel
  • Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Mitwirkungs- und Zahlungspflichten
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  • mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
  • Eintragungen im Vollstreckungsportal wegen der Nichtabgabe der Vermögenauskunft oder ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung
  • Strafrechtliche Verurteilungen
  • Begehung gewerbebezogener Ordnungswidrigkeiten

Erfährt das Landratsamt Bamberg von solchen Tatsachen, wird zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten die Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung geprüft.

Sollte die Erforderlichkeit gegeben sein, wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet.

Verfahren

Einleitung

Das Untersagungsverfahren beginnt mit einem Anhörungsschreiben.


Äußerung zum Sachverhalt

Der Betroffene hat dann zwei Wochen Zeit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Diese Möglichkeit der Äußerung sollte unbedingt wahr genommen werden. Der Betroffene sollte rechtzeitig mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen, denn oftmals kann eine Untersagung durch entsprechende Bemühungen noch abgewendet werden.


Verhalten als Betroffener

Das sollten Betroffene unbedingt tun:

  • Öffnen Sie Ihre Post unverzüglich, damit keine Fristen verpasst werden.
  • Reagieren Sie unbedingt auf das Anhörungsschreiben.
  • Besprechen Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter was Sie tun können, um eine Untersagung abzuwenden.
  • Halten Sie Vereinbarungen, die Sie mit dem Landratsamt Bamberg und eventuellen Gläubigern getroffen haben, unbedingt ein und informieren Sie die betroffenen Stellen rechtzeitig, wenn und warum Ihnen die Einhaltung bestimmter Punkte einmal nicht möglich sein sollte.
  • Bemühen Sie sich bei Gläubigern um Zahlungsvereinbarungen und halten Sie diese ein.
  • Halten Sie Ihren Sachbearbeiter über Ihre Bemühungen auf dem Laufenden.
  • Lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer (IHK oder HWK), Schuldnerberatung, Steuerberater und ähnliches beraten.
  • Erarbeiten Sie ein tragfähiges Sanierungskonzept und sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter darüber.