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Fischereischein

Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Fischfangs ist grundsätzlich der Besitz eines gültigen Fischereischeins, Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG).

Die Erteilung eines Fischereischeins erfolgt nach erfolgreicher Fischerprüfung von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörde (Wohnsitzgemeinde).


Arten des Fischereischeins
  • Fischereischein auf Lebenszeit 
    wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die antragstellende Person das Bestehen der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung nachweist

  • Jahresfischereischein 
    wird nur volljährigen Personen erteilt, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben

Abschaffung des Jugendfischereischeins

Seit dem 1. Januar 2025 können alle Minderjährige mit Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres mit Begleitperson ohne zusätzlichen Schein angeln.

Nähere Auskünfte zum Fischereischein erteilen die Wohnsitzgemeinden.