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Forstschutzbeauftragte

Der Waldbesitzer kann zum Forstschutz in den Wäldern volljährige, zuverlässige Personen als Forstschutzbeauftragte anstellen. Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt).

Voraussetzung ist:

  • Antrag des Waldbesitzers
  • fachliche Eignung
  • persönliche Zuverlässigkeit

Der Forstschutzbeauftragte erhält vom Landratsamt einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen mit gleich lautender Nummer. Der örtliche Zuständigkeitsbereich wird im Ausweis festgelegt. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.