Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen mit Anhänger nicht verkehren.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Fracht- und Begleitpapiere
- Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung
- Für den grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen und Lastkraftwagen
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Abschrift oder Ablichtung)
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechene amtliche Bescheinigung erforderlich
Zusätzlich für eine Dauergenehmigung:
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- Nachweis der Dringlichkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Zuständigkeit
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.