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Importfahrzeuge (Kauf eines Importfahrzeuges)

Fahrzeug ist ein Importfahrzeug

Bei der Zulassung von Fahrzeugen aus EU-Ländern benötigen wir folgende Papiere:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • die ausländischen Fahrzeugpapiere
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO
  • bei gebrauchten zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kennzeichen
  • HU-Untersuchung nach § 29 StVZO (wenn kein Neuwagen - TÜV mehr besteht)

Bei der Zulassung von Fahrzeugen aus Ländern, die nicht dem EU-Raum angehören, benötigen wir folgende Papiere:

  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • HU-Untersuchung nach § 29 StVZO (wenn kein Neuwagen - TÜV mehr besteht)
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO
  • bei gebrauchten zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kennzeichen

Die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt unter Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier). Vor der Erstellung ist das Fahrzeug zu identifizieren. Dies erfolgt durch Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder beim amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Vorführpflicht bei der Zulassungsbehörde entfällt, wenn aufgrund fehlender EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) ein Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen zu erstellen ist, bzw. wenn eine neue HU-Untersuchung nach §29 StVZO durchgeführt werden muss. Technische ausländische Fahrzeuguntersuchungen in Form einer deutschen HU-Untersuchung können nicht anerkannt werden.

Ist aufgrund der Bauart des Fahrzeuges die Anbringung eines Kennzeichens nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht möglich, ist eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde immer erforderlich.

Wir bitten um Verständnis, bei der Vielzahl von Möglichkeiten im Bereich Importzulassungen keine verbindlichen Auskünfte über das Internet zur Verfügung stellen zu können. Natürlich können Sie sich für detaillierte Fragen telefonisch oder persönlich an uns wenden.