Entsorgungsnachweise
Hierbei handelt es sich um z.B. Belege, Rechnungen, Quittungen und Wiegescheine, um eine ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen zu können.
Nach § 47 Abs. 3 KrWG haben Erzeuger und Besitzer von Abfällen bzw. zur Abfallentsorgung Verpflichtete der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung zu erteilen. Ordnungswidrig handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 KrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden, vgl. § 69 Abs. 3 Alt. 2 KrWG.