Abfallrecht - allgemeine Informationen
Das staatliche Abfallrecht ist von der kommunalen Abfallwirtschaft - Tel. 0951 85-706 oder -708 (Sperrmüll, nicht geleerte Tonnen, Behälterverwaltung, defekte Behälter, Änderung von Eigentümerdaten, Entsorgungsfragen, Fragen zu Wertstoffhöfen, Problemabfälle) zu unterscheiden.
Das Abfallrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Behandlung, den Transport, die Entsorgung sowie den sonstigen Umgang mit Abfällen regelt.
Die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen haben Vorrang vor einer Beseitigung (z.B. ordnungsgemäße Ablagerung in einer hierfür zugelassenen Anlage).
Entsprechend des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist dem Landratsamt der Vollzug des Abfallrechts als (staatliche) Ordnungsaufgabe übertragen. Zu diesen Ordnungsaufgaben gehört die Überwachung der Abfallentsorgung, soweit der Gesetzgeber diese Aufsicht der Kreisverwaltungsbehörde zugewiesen hat.
Zentral im Abfallrecht ist die Definition, wann „Abfall“ vorliegt: Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen Abfall zur Verwertung (stofflich, thermisch) und Abfall zur Beseitigung (aus dem Stoffkreislauf herausnehmen).
Die Verwertung von Abfällen muss „ordnungsgemäß und schadlos“ erfolgen. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Eine Verwertungsmaßnahme ist dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.