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Vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis
Vorzeitige Erteilung - Allgemeine Hinweise
- Gemäß § 10 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beträgt das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B 18 Jahre.
Nur bei Vorliegen einer besonderen Härte hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit, hiervon zugunsten jugendlicher Antragsteller für Fahrten zum Ausbildungs-/Arbeitsplatz abzuweichen (§ 74 FeV). Voraussetzung für eine Abweichung um höchstens 1 Jahr nach unten ist, dass sich die persönliche Situation des Antragstellers aufgrund außergewöhnlicher Umstände grundlegend von derjenigen Gleichaltriger unterscheidet und diese Situation an mehreren Werktagen je Woche gegeben ist.
- Der Antragsteller muss alle Anstrengungen unternehmen, um den Härtefall selbst abzuwenden. So kann von ihm z.B. erwartet werden, dass er eine Fahrerlaubnis erwirbt, für die er das vorgegebene Mindestalter bereits erreicht hat (z.B. Klassen AM, A1) bzw. ein Fahrzeug, das er im Rahmen des "Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre" aufgrund seines Alters "begleitungsfrei" führen darf, für die Fahrt zum Ausbildungs-/Arbeitsplatz nutzt.
- Die Ausnahmegenehmigung wird nicht erteilt, um Jugendlichen generell den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
- Wirtschaftliche Gründe können bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
- Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem Einzelinteresse des Antragstellers an der vorzeitigen Erlangung der Fahrerlaubnis im Regelfall überwiegt. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet über die Frage, ob beim Antragsteller ein unabweisbares Bedürfnis gegeben ist, nach pflichtgemäßer Ermessensausübung.
Antragsvoraussetzungen - Vorzeitige Erteilung
- Eine Antragstellung ist frühestens drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich.
- Der Formblatt-Antrag muss vollständig ausgefüllt und von den / dem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Unter Vorlage entsprechender Unterlagen ist insbesondere eine ausführliche Begründung darüber abzugeben, weshalb eine vorzeitige Fahrerlaubnis benötigt wird und worauf der besondere Härtefall zurückzuführen ist. Dabei ist - soweit zutreffend - auch darauf einzugehen, wie die Strecke zum Ausbildungs-/Arbeitsplatz bisher bewältigt worden ist und aus welchen Gründen dies nun nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist.
- Der Antragsteller muss den Nachweis dafür erbringen, dass keine zumutbaren Beförderungsalternativen (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre, Mitfahrgelegenheiten bei Ortsansässigen, anderen Beschäftigten des Ausbildungsbetriebes, Familienangehörigen oder über Mitfahrzentralen) vorhanden sind und auch keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen (auch Anruf-Taxi) bestehen.
- Zumutbar ist insoweit auch eine längere Warte- und Fahrzeit, welche z.B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen kann.
- Je nach Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungs-/Arbeitsplatz ist es in der Regel zumutbar, den Arbeitsweg mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad, Mofa) zurückzulegen bzw. mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen, die dem Lebensalter nach mit entsprechender Fahrerlaubnis (z.B. Klassen M, A1, L, S) gefahren werden dürfen, zu bewältigen. Auch ein Fußweg zwischen Wohnung und Haltestelle bzw. Arbeitsstelle und Haltestelle, der ggf. auch mit einem Fahrrad zurückgelegt werden kann, ist durchaus zumutbar.
- Besondere Witterungsverhältnisse (Regen, Schnee, Eisglätte) können regelmäßig keine unbillige Härte bzgl. der Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Fahrras, Mofa) darstellen, da die Fahrweise grundsätzlich den Witterungsverhältnissen anzupassen ist und sich somit keine erhöhte Gefahrenlage ergibt.
- Bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Ausbildungs-/Arbeitsstätte ist eine (vorübergehende) Wohnsitznahme am Arbeitsort durchaus zumutbar und daher von selbst anzustreben.
- Soweit Unterbringungsmöglichkeiten am Ausbildungsort bestehen (z.B. Schwesternwohnheim), sind diese zu nutzen.
- Ergibt die Prüfung des Antrags, dass ein besonderer Härtefall vorliegt, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens kann die Fahrerlaubnis der Klasse B im erforderlichen Umfang vorzeitig erteilt werden.
Kosten -Vorzeitige Erteilung
Im Falle der Genehmigung fallen folgende Kosten an:
- Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis: 39,60 €
- Ausnahmegebühr: 140,00 €
- Gebühr für die MPU (bei der Begutachtungsstelle zu entrichten): 120,00 - 150,00 €
- Im Falle einer Ablehnung wird eine Gebühr von 150 ,00 € erhoben