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Digitales Bauamt

Ab 01.01.2023 - Anträge digital einreichen möglich

Ab dem 01.01.2023 wird es am Landratsamt Bamberg ermöglicht, neben der papiergebundenen Antragstellung, Anträge auch digital einzureichen. Mit der aktuellen Änderung der Bayerischen Bauordnung wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Verfahrens- und Formvorschriften geändert werden können, wenn sie der Digitalisierung bauaufsichtlicher Verfahren dienen. So werden die Schriftformerfordernisse bei der Antragstellung bzw. Anzeigeerstattung durch eine Authentifizierung der einreichenden Person mittels BayernID ersetzt. Insbesondere bei den vorzulegenden Bauzeichnungen wird auf jegliche Unterschrift verzichtet. Dadurch wird ermöglicht, dass der Entwurfsverfasser die Bauzeichnungen unmittelbar als PDF-Datei speichert und diese ohne Medienbruch im Online-Assistenten hochladen kann.

Digtale Antragseinreichung nur für bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser

Das Angebot zur digitalen Antragseinreichung richtet sich grundsätzlich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Sie können über intelligente Formulare, sogenannte „Online-Assistenten“, baurechtliche Anträge für die Bauherren online einreichen. Die Online-Assistenten stehen Ihnen ab dem 01.01.2023 am Ende dieser Seite zur Verfügung.

Bayern-ID erforderlich

Für die Nutzung der digitalen Antragstellung ist eine BayernID erforderlich, die über das BayernPortal beantragt werden kann. Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich. Eine Registrierung/Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend. Wir empfehlen eine Registrierung mit dem persönlichen ELSTER-Zertifikat. Alternativ können Sie dies mit dem Personalausweis beantragen. Hierfür benötigen Sie ein Kartenlesegerät oder alternativ die Ausweis-App und ein Smartphone. Bitte bedenken Sie, dass die Registrierung einige Zeit in Anspruch nimmt (Zusendung des Passworts mit der Post).

Wie kann digital eingereicht werden?

Digitale Einreichung in der Regel nur durch bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser

Die digitale Einreichung der unten aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen kann in der Regel nur durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen (Ausnahme Anträge auf Vorbescheid, Verlängerungsanträge, Befreiungs- und Abweichungsanträge, Anzeigen der Nutzungsaufnahme und ggf. Beseitigungsanzeigen). Der Kriterienkatalog Standsicherheit muss durch den vorlageberechtigten Tragwerksplaner eingereicht werden.

Einreichung über Bayer-Portal mit BayernID

Der Einreichende muss über das BayernPortal einmalig eine sog. BayernID beantragen und kann damit - vergleichbar einer virtuellen Unterschrift - Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.

Einreichung nur über Online-Assistent (nicht per E-Mail)

ACHTUNG: Ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument per E-Mail im Landratsamt ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen die Anträge weiterhin in Papierform eingereicht werden.

Für welche Verfahren gilt die Möglichkeit der digitalen Einreichung?

Baurecht
    • Bauantrag (Art. 64 BayBO)
    • Antrag auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
    • Antrag auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
    • Änderungsantrag zu einem laufenden Verfahren
    • Änderungsantrag zu einem genehmigten Verfahren
    • Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen (Art. 63 BayBO)
    • Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
    • Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
    • Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren
    • Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
    • Anzeige der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1, 2 BayBO)
    • Anzeige der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
    • Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht
    • Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 BayAbgrG)
    • Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
    • Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
    • Antrag auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
    • Baubeginnsanzeige im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Ist die digitale Einreichung durch jede Person möglich? Und was muss ich dafür tun? 

Digitale Einreichung nicht durch jede Person möglich

Wie bereits in der vorangegangenen Frage dargelegt, kann die digitale Einreichung i.d.R. nur durch einen bauvorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser erfolgen. Der Entwurfsverfasser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID anlegen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. rechtssicher „unterschreiben“.

Nähre Informationen über verifizierten Zugang ins Bayernportal

Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier:
BayernPortal - Ausgewählte Hilfethemen - Häufig gestellte Fragen

Können Anträge und Unterlagen auch künftig noch in Papierform eingereicht werden?

Keine Verpflichtung zur digitalen Antragseinreichung

Es gibt keine Verpflichtung zur digitalen Antragseinreichung.

Einreichung in Papierform - Infos

Weiterhin können Anträge auch in Papierform gestellt werden. 

Allerdings ändert sich auch hier das Einreichungsverfahren.

Beachten Sie hierzu nachfolgenden Punkt "Bisher wurden die Anträge über die Gemeinde eingereicht - und nun?"

Bisher wurden die Anträge über die Gemeinde eingereicht - und nun?

Änderung Einreichungsverfahren

Ab dem 01.01.2023 ändert sich das bisherige Einreichungsverfahren: Nahezu alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht.

    • digitale Einreichung:
      Bei allen digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das BayernPortal.
    • Papieranträge: 
      Bei Papieranträgen (siehe Ausnahmen in nachfolgender Tabelle) bitten wir, diese im Landratsamt Bamberg (Infothek, Briefkasten, Bauamtstheke) abzugeben oder per Post an die allgemeine Adresse zu senden.
Gemeindeverwaltungen - Beteiligung

Die Gemeindeverwaltungen werden unverzüglich durch uns über Ihren Antrag informiert und beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie bisher unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.

Übersicht - Anträge wo und durch wen einzureichen

Folgende Übersicht zeigt, welche Anträge wo und durch wen einzureichen sind: Bauen - welche Anträge wo und durch wen einzureichen?

Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital eingereicht werden?

Abstandsflächenübernahmeerklärungen nicht digital einreichbar

Abstandsflächenübernahmeerklärungen können nicht über die Online-Assistenten eingereicht werden. Sie können aber ein "elektronisches Abbild" (= Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen.

Wir weisen darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Wie können Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis oder weitere Nachweise eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.

Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.

In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Bisher hat neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nachbarn unterschrieben - wie kann das digital funktionieren?

Papierform Bauantrag: Unterzeichnungen, alles wie bisher

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. 

Digitaler Bauantrag: Unterzeichnungen - grundlendende Änderungen

Hinsichtlich einer digitalen Antragseinreichung ändert sich das bisherige Verfahren grundlegend!

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Dies muss gemäß DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein.

Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt.

Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.

Nachbarunterschriften

Die Nachbarunterschriften müssen weiterhin eingeholt werden. Im Online-Assistenten ist aber lediglich mit "Unterschrift liegt vor" oder "Unterschrift liegt nicht vor" anzugeben, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser vorliegen. Die Vorlage der Unterschriften beim Landratsamt ist nicht erforderlich.

Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewährt sind.

Als Bauherr sollte Ihnen bewusst sein, dass alle Nachbarn, denen die Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass die Unterschrift vorliegt, eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben. Der Bescheid ist dadurch noch lange nach Baubeginn anfechtbar.

Wie können noch benötigte weitere Unterlagen nachgereicht werden?

Nachzureichende Unterlagen können direkt über das Entwurfsverfasser-Portal über den Punkt Status der eingereichten Unterlagen hochgeladen werden. Die entsprechenden Zugangsdaten samt Passwort werden einmalig an den entsprechenden Entwurfsverfasser versandt.
Diese Option gilt nur, wenn Sie den Antrag in digitaler Form eingereicht haben oder wenn der Entwurfsverfasser eine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt hat!

In allen anderen Fällen sind die nachzureichenden Unterlagen in Papierform einzureichen.

Bekommt man die Bescheide auch "nur" digital?

Bauherren-Portal 

Als Bauherr erhalten Sie mit dem Eingangsschreiben einen Online-Zugang zum Bauherren-Portal, über die Sie sich stets auf dem Laufenden halten können.

Zustellung wichtiger Dokumente in Papierform

Wichtige Dokumente, wie den Bescheid der Baugenehmigung sowie eine Ausfertigung der auf der Genehmigung basierenden Planunterlagen, erhalten Sie weiterhin in Papierform - auch wenn Sie digital eingereicht haben.

Entstehen dem Entwurfsverfasser oder Bauherrn zusätzliche Kosten?

Keine zusätzliche Kosten

Die Nutzung des BayernPortal und der Online-Assistenten ist ein kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung.

Baugenehmigungskosten unverändert

Für die Baugenehmigung selbst werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz i. V. m. dem Kostenverzeichnis erhoben.

Es entstehen lediglich zusätzliche Auslagen für die Druckkosten der Eingabepläne, welche mit der Baugenehmigung versandt werden müssen.

Welche Dateiformate sind zulässig?

PDF-Format

Die Dateien müssen als Einzeldateien in einem PDF-Format vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Datei sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

Aus dem Dateinamen muss klar hervorgehen, um welchen Inhalt es sich handelt.

Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben den numerischen Angaben des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Zur digitalen Antragstellung über das BayernPortal gelangen Sie über folgende Links: