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Adoption

Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter der Stadt Bamberg, des Landkreises Bamberg und des Landkreises Forchheim berät Sie in allen Fragen der Adoption.

Trotz der für Sie organisatorisch günstigen Erreichbarkeit vor Ort arbeiten wir zusammen im Team nach dem gesetzlichen Auftrag fachlich nach gleichen Standards und "ziehen am gleichen Strang und in gleicher Richtung".

Zielgruppen und Aufgabenbereiche

Die Adoptionsvermittlungsstelle richtet sich an folgende Zielgruppen:
  • Schwangere bzw. Eltern, die erwägen ihr Kind zur Adoption zu geben
  • Mütter/Väter, die ihr Kind nicht selbst erziehen können oder wollen
  • Kinder, Jugendliche und erwachsene Adoptierte bei der Suche nach ihren Wurzeln
  • Mütter/Eltern, die nach ihren zur Adoption freigegebenen Kindern suchen
  • Paare/Einzelpersonen, die ein Kind aufnehmen möchten.
Die Adoptionsvermittlungsstelle hat folgende Aufgabenbereiche:
  • Beratung und Hilfe für abgebene Eltern
  • Abklärung der Wünsche und Bedürfnisse der abgebenden Eltern
  • Abklärung der Bedürfnisse des Kindes
  • Beratung, Überprüfung und Auswahl der Adoptionsbewerber
  • Vorbereitung und Durchführung des Adoptionsverfahrens
  • Beratung und Hilfestellung auch nach der Adoption
  • Hilfe und Unterstützung bei der Suche nach der Herkunftsfamilie oder der Adoptierten
  • Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen Vermittlungsstellen (z.B. Auslandsvermittlungsstellen)
  • Mitwirkung bei der Auslandsadoption
  • Stiefelternadoption

Die Beratung erfolgt kostenlos und ist selbstverständlich unverbindlich.

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, stehen Ihnen die Fachkräfte der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Bamberg und Forchheim bei Ihren Fragen gerne zur Verfügung. Wenn Sie weitere Hilfe oder Beratung durch andere Beratungsstellen wünschen beziehungsweise benötigen helfen wir Ihnen gerne auch weiter.

Formen der Adoption

Adoption - was ist das?

Das Wort Adoption kommt aus dem Lateinischen "adoptio" und bedeute "Annahme an Kindes statt".
Die Adoption ist eine Möglichkeit für Kinder, die nicht in der eigenen Familie aufwachsen können, sei es, dass keine Eltern oder Elternteil vorhanden sind oder die Eltern ihre Elternverantwortung - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnehmen können oder wollen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle sucht für diese Kinder geeignete Familien. Bei der Adoptionsvermittlung sind das Wohl des Kindes, dessen Bedürfnisse sowie Wünsche und Vorstellungen der leiblichen Eltern wichtige Kriterien.

Formen der Adoption
  • Inkognito-Adoption
    Die abgebenden Eltern geben ihr Kind ab, ohne Kenntnis darüber in welche Familie es kommt, ohne weitere Kontakte zu pflegen etc. Sie erfahren keine Namen und Adressen der zukünftigen Adoptiveltern, sondern nur allgemeine Informationen über deren Lebensumstände. Adoptierte Kinder haben jedoch ein Recht auf Kenntnisnahme ihrer leiblichen Abstammung.

  • Halboffene / Offene Adoption
    Eine offene Form der Adoption bedeutet, dass zwischen den abgebenden Eltern und den Adoptiveltern Informationen ausgetauscht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich leibliche Eltern und Adoptiveltern persönlich kennenlernen, es können Fotos des Kindes oder Briefe über dessen Entwicklung über die Vermittlungsstelle weitergeleitet werden. Bei einer offenen/halboffenen Form der Adoption sind auch persönliche Kontakte während und nach der Vermittlung möglich. Offene Formen der Adoption können für das adoptierte Kind wichtig sein, wenn es sich mit seiner biologischen Abstammung auseinandersetzt, aber auch für die Adoptiveltern hilfreich sein. Die Entscheidung darüber ob eine Inkognito-Adoption, eine halboffene oder offene Form der Adoption erfolgen soll, muss für jeden Einzelfall und in Abstimmung mit allen Beteiligten getroffen werden.

  • Auslandsadoption
    Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland ist nur über anerkannte Auslandsvermittlungsstellen möglich. Für ausführliche Informationen dazu wenden Sie sich an das Bayerische Landesjugendamt: www.blja.bayern.de

  • Stiefelternadoption
    Wenn ein Stiefelternteil das Kind seines Partners/seiner Partnerin adoptieren möchte, ist dafür die notarielle Einwilligung beider leiblicher Elternteile nötig. Mit der Adoption übernimmt der Annehmende die gesamten Rechte und Pflichten eines leiblichen Elternteiles, wohingegen diese für den außenstehenden Elternteil erlöschen.

Für den Adoptionsabschluss durch das Familiengericht am Amtsgericht ist eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle notwendig.

Bewerbungsverfahren in der Adoption und Rechtlicher Rahmen

Ehe)paare, von denen ein Teil das 25. und der andere dass 21. Lebensjahr vollendet hat sowie Einzelpersonen über 25 Jahren können ein minderjähriges Kind adoptieren.
Die Bewerbung um die Adoption eines Kindes erfolgt bei der Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes oder bei einem anerkannten freien Träger. Entscheidend für die Zuständigkeit der Adoptionsvermittlungsstelle ist der Wohnsitz der Bewerber. Vor jeder Adoptionsvermittlung (auch bei Auslandsadoptionen) muss zunächst die Eignung der Bewerber durch die örtlich zuständige Vermittlungsstelle festgestellt werden.

Die Überprüfung der Bewerber erfolgt in 4 Schritten:
  • Informationsgespräch
  • Anforderung relevanter Unterlagen, zum Beispiel Bewerbungsbogen, Lebenslauf, Ärztliches Zeugnis
  • Intensive persönliche Gespräche mit Hausbesuchen
  • Bewerberseminare
Adoptionsvermittlung - Phasen

Die Vermittlung eines Kindes lässt sich im Allgemeinen in drei Phasen gliedern:

    1. Vorbereitungsphase
    2. Aufnahme des Kindes durch die Familie/den Annehmenden; anschließende Adoptionspflegezeit ca. 1 Jahr
    3. Bei Bedarf weitere Begleitung nach dem Adoptionsausspruch
Rechtliche Rahmenbedingungen
  1. Rechtliche Voraussetzungen für die Adoption eines Kindes
    Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Zur Annahme eines Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der leiblichen Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, besteht weder ein Recht noch die Pflicht zur Beteiligung des leiblichen Vaters. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt und die Adoption innerhalb von 3 Jahren nicht erfolgt. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es die Einwilligung selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

  2. Rechtliche Stellung des Kindes nach abgeschlossener Adoption
    Mit dem Ausspruch der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Die Verwandschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen (§§ 1754 folgende BGB). Ausnahmen dazu bestehen bei Verwandten und Stiefelternadoptionen.
Adoption eines Erwachsenen

Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich. Dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) informiert. In der Regel ist das Jugendamt für diesen Aufgabenbereich mit Beginn der Volljährigkeit nicht mehr zuständig.

Information zur Stiefelternadoption

Stiefelternadoption

Die Adoption durch Stiefeltern ist möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Voraussetzung hierfür ist, dass die/der Annehmende eine angemessene Zeit, in der Regel nicht unter einem Jahr mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist.

Aufgaben und Vorgehensweise der Vermittlungsstelle bei Stiefelternadoptionen

Die Adoption soll grundsätzlich dem Wohl des Kindes dienen. Die Überprüfung hierfür erfolgt durch

  1. Persönliche Gespräche
  2. Überprüfung von Unterlagen
  3. Hausbesuchen
  4. gutachterliche Prüfung und Stellungnahme an das Familiengericht

Bei der Adoption von Minderjährigen Kindern berät Sie Ihr zuständiges Jugendamt. Bei der Adoption voll Volljährigen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder das örtlich zuständige Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht.