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Versammlungsrecht

Versammlungsfreiheit

Unser Grundgesetz garantiert auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Deshalb hat nach dem Versammlungsgesetz jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Natürlich kann dieses Recht nicht uneingeschränkt gelten. So dürfen insbesondere Parteien, die für verfassungswidrig erklärt wurden, keine Versammlungen durchführen.


Verbot von Versammlungen

Weiterhin kann das Landratsamt unter bestimmten Voraussetzungen Versammlungen verbieten. Ein Verbot kommt z.B. in Betracht, wenn der Veranstalter

  • Ziele einer verfassungswidrigen Partei verfolgt,
  • nicht dafür Sorge trägt, dass von den Teilnehmern keine Waffen mitgeführt werden,
  • einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Veranstaltung anstrebt,
  • Ansichten vertritt oder Äusserungen duldet, die ein Verbrechen zum Gegenstand haben.

Versammlungsgesetz

Der Freistaat Bayern hat im Juli 2008 ein neues Versammlungsgesetz erlassen, das am 01. Oktober 2008 in Kraft getreten ist. Nähere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt Bamberg. Deshalb sollten sich alle Veranstalter, unabhängig von der gesetzlichen Anmeldefrist von 48 Stunden, rechtzeitig mit dem Landratsamt Bamberg in Verbindung setzen.
Im Rahmen von Kooperationsgesprächen werden die rechtlichen Möglichkeiten und organisatorische Details besprochen, um einen reibungslosen Ablauf der Versammlung sicherzustellen.


Nicht angemeldete Veranstaltungen

Nicht angemeldete Veranstaltungen können aufgelöst werden. Ausserdem begeht derjenige, der eine Veranstaltung unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchführt, eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird.


Formulare

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an sicherheitsrecht@lra-ba.bayern.de