Beistandschaften / Unterhaltsberatung
Beistandschaft
Alleinsorgeberechtigte und - bei gemeinsamer Sorge - allein erziehende Elternteile können beim Fachbereich Jugend und Familie schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen.
Dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei der Vaterschaftsfeststellung und/oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes, führt notwendige Klageverfahren durch und betreibt, wenn erforderlich, die Zwangsvollstreckung.
Voraussetzung für die Führung der Beistandschaft ist, das das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Bamberg.
Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteiles jederzeit beendet werden. Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes, wenn das Kind volljährig wird beziehungsweise ins Ausland verzieht.
Beratung in Unterhaltsfragen
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei allen Fragen betreffend der:
- Ausübung der Personensorge
- Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen
- Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche der allein sorgeberechtigten Mutter nach § 1615 l BGB (sogenannter Betreuungsunterhalt)
- Abgabe einer Sorgeerklärung
Junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden beraten bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern
Negativatteste
Nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge beim Jugendamt beurkunden zu lassen. Ohne die Beurkundung bzw. eine gerichtliche Regelung, steht der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu.
Ein Nachweis über die alleinige elterliche Sorge wird z. B. bei einer Kontoeröffnung, der Schulanmeldung, dem Antrag auf Erteilung eines Führerscheines usw. benötigt.