Beistandschaften / Unterhaltsberatung
Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Im Folgenden geben wir Ihnen einige Informationen über die für Sie wichtigsten Bereiche des Kindschaftsrechts:
1. Vaterschaftsfeststellung
Rechtlich gesehen hat Ihr Kind erst dann einen Vater, wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt hat Ihr Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater und kann ihn im Falle seines Todes beerben.
Es ist daher äußerst wichtig, dass die Vaterschaft zu Ihrem Kind festgestellt wird
Es gibt zwei Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung:
Entweder erkennt der Vater seine Vaterschaft freiwillig an oder es ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung notwendig.
a) Freiwillige Vaterschaftsanerkennung:
Sie erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die der Vater
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- bei jedem Jugendamt
- jedem Amtsgericht
- jedem Notar
- beim Standesamt und
- im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen
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unterschreiben kann.
Der Vater muss hierzu persönlich bei der jeweiligen Stelle erscheinen und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass dabei haben.
Die Anerkennung der Vaterschaft wird erst dann wirksam, wenn die Mutter ihr zugestimmt hat. Für die Zustimmung gelten dieselben Regeln wie für die Vaterschaftsanerkennung. Vater und Mutter können ihre Erklärung auch zusammen abgeben.
b) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung:
Ist der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, so muss ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Amtsgericht gestellt werden.
2. Unterhalt des Kindes
Das Kind hat ab Geburt bzw. ab Vaterschaftsfeststellung gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Elternteils. Der Fachbereich Jugend und Familie am Landratsamt Bamberg kann Sie darüber beraten.
Rechtlich gesehen ist der nicht betreuende Elternteil erst dann zum Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet, wenn er dies in einer Urkunde anerkannt hat oder eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts aufgrund eines Verfahrens vor dem Amtsgericht erfolgt ist.
Die Beurkundung kann bei denselben Stellen erfolgen wie die Vaterschaftsanerkennung (nicht jedoch beim Standesamt). Hier finden die Infos für Beurkundung
3. Beistandschaft
Über die Durchsetzung der unter Ziff. 1 und 2 genannten Rechte Ihres Kindes gegenüber seinem Vater können Sie sich beim Landratsamt Bamberg beraten lassen. Falls Sie diese Rechte gegenüber dem Vater nicht selbst oder mit Hilfe Ihres Anwalts durchsetzen wollen, so können Sie eine Beistandschaft beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dabei können Sie wählen, ob das Landratsamt Bamberg für Sie nur die Vaterschaftsfeststellung oder nur die Unterhaltsverpflichtung oder aber beides vornehmen soll.
Unterhaltsansprüche können in der Regel nur für die Zukunft geltend gemacht werden.
Sie können die Beistandschaft auch jederzeit wieder beenden (ein kurzes Schreiben an den Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Bamberg genügt).
4. Gemeinsame elterliche Sorge
Das Sorgerecht für das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern steht grundsätzlich allein der volljährigen Mutter zu.
Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass sowohl die Mutter als auch der Vater in öffentlich beurkundeter Form erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen von Mutter und Vater heißen Sorgeerklärungen.
Auch tritt die gemeinsame Sorge von Gesetzes wegen ein, falls der Vater des Kindes die Mutter heiratet.
Auch kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise der Mutter und dem Vater gemeinsam oder dem Vater allein übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam ausgeübt werden, wenn die Eltern nicht zusammenleben und/oder wenn sie zwar verheiratet sind, jedoch nicht mit dem anderen Elternteil.
Bitte beachten Sie:
Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist zu unterscheiden zwischen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und Entscheidungen des täglichen Lebens. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung setzen das Einvernehmen der Eltern voraus und werden im Streitfall vom Familiengericht entschieden; über Dinge des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Hier kann es somit nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.
Sorgeerklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Beurkundung und können entweder bei einem Notar oder kostenfrei in jedem Jugendamt mit Urkundsperson erfolgen.
Beurkundung von Sorgeerklärungen:
Terminvereinbarung erforderlich
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können sein:
- Namensführung
- Aufenthalt des Kindes
- Kindergartenbesuch
- Schulwahl
- Ausübung teurer Sportarten
- Ausbildung
- Vermögenssorge (z.B. Kontoeröffnung und Abschluss von Versicherungen)
- Gesundheitssorge (Operationen, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge z.B. Homöopathie, Impfungen)
- Bestimmung des Religionsbekenntnisses
Entscheidungen des täglichen Lebens können sein:
- Organisation des täglichen Lebens des Kindes
- Freizeitgestaltung des Kindes
- Kleidung
- Hausaufgaben
- allgemeine Arztbesuche
Bei Gefahr in Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren Operationen, ist jeder Elternteil allein sorgeberechtigt; dieser muss allerdings den anderen Elternteil unverzüglich von der getroffenen Maßnahme unterrichten.
Beurkundete Sorgeerklärungen können nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung über eine Änderung der elterlichen Sorge vor, kann eine Sorgeerklärung nicht mehr abgegeben werden.
Für nähere Auskünfte bzw. Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des allgemeinen Sozialdienstes gerne zur Verfügung. Den/Die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständigen Sozialpädagogen/Sozialpädagogin finden Sie hier: Allgemeiner-Sozialer-Dienst
Alternativ können Sie diesen auch unter folgender Telefonnummer erfragen: Tel.: 0951/ 85-0
5. Umgangsrecht
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben.
Art und Umfang des Umgangs bestimmen Sie aufgrund des Ihnen zustehenden Sorgerechts zunächst allein. Bei Schwierigkeiten kann das Landratsamt Bamberg beraten bzw. vermitteln. Bei Bedarf kann der Umgang durch das Familiengericht näher geregelt werden.
Für nähere Auskünfte bzw. Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des allgemeinen Sozialdienstes gerne zur Verfügung. Den/Die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständigen Sozialpädagogen/Sozialpädagogin finden Sie hier: Allgemeiner-Sozialer-Dienst
Alternativ können Sie diesen auch unter folgender Telefonnummer erfragen: Tel.: 0951/ 85-0
6. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Falls der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf hier: Unterhaltsvorschuss
Beistandschaft und Unterhaltsberatung
Beistandschaft
Alleinsorgeberechtigte und - bei gemeinsamer Sorge - allein erziehende Elternteile können beim Fachbereich Jugend und Familie schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen.
Dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei der Vaterschaftsfeststellung und/oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes, führt notwendige Klageverfahren durch und betreibt, wenn erforderlich, die Zwangsvollstreckung.
Voraussetzung für die Führung der Beistandschaft ist, das das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Bamberg.
Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteiles jederzeit beendet werden. Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes, wenn das Kind volljährig wird beziehungsweise ins Ausland verzieht.
Unterhaltsberatung
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei allen Fragen betreffend der:
- Ausübung der Personensorge
- Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen
- Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche der allein sorgeberechtigten Mutter nach § 1615 l BGB (sogenannter Betreuungsunterhalt)
- Abgabe einer Sorgeerklärung
Junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern beraten.
Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativattest)
Nicht miteinander verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge beim Jugendamt beurkunden zu lassen. Ohne die Beurkundung bzw. eine gerichtliche Regelung, steht der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu.
Ein Nachweis über die alleinige elterliche Sorge wird z. B. bei einer Kontoeröffnung, der Schulanmeldung, dem Antrag auf Erteilung eines Führerscheines usw. benötigt.
Online-Kontaktformular folgt
Unterhalt ab 18
Ab 18 keinen Unterhalt mehr?
Geradlinige Verwandte - also Eltern und deren Kinder - sind einander unterhaltspflichtig.
Das volljährige Kind1 ist aber grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht! Es wird hier allerdings nur von unverheirateten, volljährigen Kindern gesprochen. Sollte das Kind verheiratet sein, so trifft den Ehepartner des Kindes die vorrangige Unterhaltspflicht.
Es müssen deshalb schon besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern verlangen möchte. Die beiden häufigsten Gründe, wonach das Kind auch ab 18 noch Unterhalt verlangen kann, sind Ausbildung und Krankheit.
Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, damit es eine unabhängige Lebensstellung erreichen kann (§ 1610 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es wird zwischen allgemeiner Schul- und Berufsausbildung unterschieden.
Die Eltern müssen auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, sich eine unabhängige Lebensstellung zu erarbeiten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen (z. B. schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist.
Welche Ausbildung müssen die Eltern finanzieren?
Die Ausbildung des Kindes muss gewisse Voraussetzungen erfüllen:
- das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben,
- es muss die Ausbildung innerhalb der üblichen Dauer beenden,
- nur eine Erstausbildung muss in der Regel von den Eltern finanziert werden,
- eine Zweitausbildung ist dann zu ermöglichen, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt (z. B. Abitur-Banklehre-BWL-Studium) oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen (z. B. Mehlstauballergie bei Bäckerlehrling) abgebrochen werden muss,
- die gewählte Ausbildung muss geeignet sein, um später selbst den Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Das Kind selbst bestimmt die Art der Ausbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen! Auf die Wünsche der Eltern, z. B. einmal den elterlichen Betrieb zu übernehmen, kommt es nicht an.
Die Eltern haben, um die Zulässigkeit der Ausbildung überprüfen zu können, gewisse Kontrollrechte, das bedeutet, dass z. B. der Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigungen oder Zeugnisse vorzulegen sind.
Eine Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG, ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes - nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes anzurechnen.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Unterhalt ist monatlich in Geld zu leisten. Bei volljährigen Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form (z. B. freier Kost und Wohnung) von den Eltern befriedigt werden.
Dabei ist auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen. Erhält z. B. das Kind nur einen Studienplatz an einem weit entfernten Ort zugewiesen, so kann vom Kind nicht gleichzeitig verlangt werden, mietfrei im Elternhaus zu wohnen.
Beide Elternteile müssen - soweit sie leistungsfähig sind - gemeinsam im Verhältnis ihres Einkommens für den Unterhalt aufkommen. Die Höhe des Unterhalts für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteiles wohnt, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (umseitig). Die Eingruppierung der Eltern ergibt sich normalerweise aus ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen.
Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern.
Das Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden.
Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Grenzen der Leistungsfähigkeit
Die Eltern haften aber nicht unbegrenzt für den Unterhalt sondern nur im Rahmen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse.
Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben. Die Eltern haben außerdem ein geschütztes Einkommen, das nicht unterschritten werden soll (siehe Düsseldorfer Tabelle).
Es gibt im Unterhaltsrecht aus diesem Grund eine bestimmte Rangfolge:
Zuerst muss der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern unter 21, die sich in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteiles befinden, abgedeckt werden. Erst dann können weiter Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern.
Das kann z. B. soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (sog. Mangelfall)!
Wie wird der Unterhalt durchgesetzt?
Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann das Familiengericht entscheiden. Unter Umständen kann im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe dieses Verfahren kostenfrei mit Hilfe eines/r Rechtsanwalts/-anwältin durchgeführt werden.
Kostenloser Beratungs- und Unterstützungsanspruch in Unterhaltsfragen für Volljährige aus dem Landkreis Bamberg bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht beim Kreisjugendamt Bamberg (siehe Ansprechpartner rechts).