Grundsicherung
Die Leistungen der Grundsicherung dienen der Sicherstellung des notwendigen alltäglichen Lebensunterhaltes. Grundsicherung können hilfebedürftige Personen erhalten die das 65. Lebensjahr vollendet haben (schrittweise Anhebung auf 67. Lebensjahr ab Geburtenjahrgang 1947) oder wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde und eine dauernde und volle Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung festgestellt wurde.
Allgemeines - Grundsicherung
4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Teil XII
Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag Personen gewährt, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben (schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ab Geburtenjahrgang 1947) oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauernde und volle Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung vorliegt.
Die Leistungen der Grundsicherung sind für die Sicherstellung Lebensunterhaltes gedacht, wenn die Einkünfte bzw. das Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. In der monatlichen Regelleistung sich auch einmalige Bedarfe (z. B. Bekleidung, Ersatzbeschaffung von Haushaltgeräten usw.) berücksichtigt. Einmalige Hilfen darüber hinaus sind nur in wenigen gesetzlich festgelegten Einzelfällen möglich.
Nachdem die Grundsicherung ein Teil der Sozialhilfe darstellt gelten bei der Antragstellung die gleichen Regelungen wie bei der Sozialhilfe.
Antragstellung auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherung
Antrag bei Wohngemeinde stellen
Ein Antrag auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherung ist bei der Wohnortgemeinde zu stellen.
Dort sind auch die persönlichen Lebensumstände und -verhältnisse am besten bekannt.
Antragsformulare
Antragsformulare liegen im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde auf oder können unter Formulare heruntergeladen werden.
Im Rathaus hilft man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen und informiert Sie über die wichtigsten Unterlagen.
Unterlagen zum Antrag
Als Unterlagen sind alle Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Familienmitglieder
mitzubringen, z. B.
- Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
- aktuelle Rentenmitteilung
- Nachweise über Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld usw.)
- Sparbücher und Kontoauszüge der letzten 3 Monate lückenlos
- Unterhaltsregelung und Nachweise über Unterhaltszahlungen
- Scheidungsurteil
- Kfz-Schein
- Mietvertrag
- Nachweise über sonstige Vermögenswerte (z. B. Lebensversicherung, Bausparvertrag, usw.)
Persönliche Beratung vor Antragsstellung
Selbstverständlich können Sie sich auch vor einer Antragstellung bei uns persönlich beraten lassen.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.