Führerscheinstelle

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Bitte beachten Sie:

Wir befinden uns im 5. Obergeschoss des ehemaligen Postgebäudes,
Ludwigstraße 25, Eingang A
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Das Landratsamt Bamberg ist ausschließlich für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden und Städte des Landkreises Bamberg zuständig. Falls Sie in der Stadt Bamberg wohnen, wenden Sie sich bitte an die Stadt Bamberg.

Um das hohe Arbeitsaufkommen in der Führerscheinstelle möglichst effizient zu steuern und gleichzeitig Wartezeiten zu reduzieren, setzt das Landratsamt weiterhin auf Terminvereinbarungen. Buchen Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von den kürzesten Wartezeiten. Termine können bequem von zu Hause aus unter Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 0951/85-9222 vereinbart werden. Damit wird gewährleistet, dass Sie gezielt und ohne Wartezeit bedient werden.
Wir bitten von dieser Möglichkeit vorrangig Gebrauch zu machen.


Neuer Info-Point als zentrale Anlaufstelle
Neu eingerichtet wurde ein zentraler Info-Point, der während der Öffnungszeiten zur Verfügung steht. Er ist die erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger ohne Termin und beantwortet telefonische Anfragen. Hier können auch Führerscheindokumente und andere Unterlagen abgeholt werden.


Besonderer Service für Prüflinge nach bestandener Prüfung
Wurde nach bestandener Prüfung der Führerschein nicht durch den TÜV ausgehändigt, ist jetzt die Abholung des Dokumentes – zusätzlich zu der Terminbuchung – auch ohne Termin möglich.
Je nach Besucher- und Arbeitsaufkommen kann es allerdings bei Vorsprachen ohne Termin zu längeren Wartezeiten kommen. Wer nicht warten möchte, kann sich auch direkt vor Ort einen freien Termin buchen. Die Mitarbeitenden unterstützen dabei gerne. Der schnellste Weg bleibt weiterhin die Online-Terminvereinbarung.


Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass Ihnen für die Einzahlung der Gebühren ein Kassenautomat zur Verfügung steht. Dieser Automat akzeptiert ausschließlich bargeldlose Zahlungen per Karte.


Wichtige Informationen zur Vorlage biometrischer Lichtbilder
Mit der Antragstellung muss ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als ein Jahr) im Original vorgelegt werden. Eine digitale Übermittlung ist nicht möglich.

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Online-Terminvereinbarung - Führerscheinstelle

Zur persönlichen Vorsprache buchen Sie sich bitte einen Termin unter
Online-Terminvereinbarung


Aktuelles: Pflichtumtausch - Führerscheine

Warum ist der Führerscheinumtausch Pflicht?

Die EU-Richtlinie 2006/126/EG besagt, dass alle EU-Mitgliedsstaaten, die bis 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine durch die neuen EU-Führerscheine bis 19. Januar 2033 ersetzen müssen. Davon betroffen sind die Inhaber von grauen und rosafarbenen Papierführerscheinen und von Kartenführerscheinen, bei denen unter Feld 4b auf der Vorderseite kein Ablaufdatum eingetragen ist.

Gleiches gilt für Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheines, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Der neue EU-Führerschein muss anschließend alle 15 Jahre verlängert werden.
Ein Gesundheitszeugnis oder eine nochmalige Prüfung sind für den Führerscheinumtausch
nicht notwendig.

Scheckkartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, entsprechen bereits den neuen EU-Vorgaben.


Zeitplan Staffelung

Eine Übersicht der Staffelung / Fristen finden Sie hier:  Zeitplan Staffelung.


Befristung neuer Führerscheine

Mit der Befristung der neuen Führerscheine sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. Die Grundlage für den Umtausch findet sich in der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie. Demnach soll auch sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.


Pflichtumtausch in einen befristeten Kartenführerschein bei Inhabern von unbefristeten Kartenführerscheinen und Papierführerscheinen

  • Aktuell aufgerufen sind die Inhaber von unbefristeten Kartenführerscheinen, welche in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt worden sind. Das Ausstellungsjahr können Sie dem Feld 4a der Vorderseite des Kartenführerscheines entnehmen. Um ein unbefristetes Dokument handelt es sich dann, wenn im Feld 4b kein Eintrag bzw. Striche vorzufinden sind. 

    Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig online einen Termin (siehe oben) unter der Terminart „01 - Umtausch unbefristeter deutscher Kartenführerschein“. Da es aufgrund der sehr hohen Anzahl von Umtauschpflichtigen zu Wartezeiten kommen kann, empfehlen wir Ihnen sich schon jetzt, jedoch spätestens sechs Monate vor dem 19. Januar 2027 um einen Termin zu kümmern.
    So kann sichergestellt werden, dass sich der neue Führerschein vor Ablauf der Frist in Ihren Händen befindet.

  • Die Personen der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2022), der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2023), der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2024) und der Geburtsjahrgänge 1971 oder später (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2025, die noch im Besitz eines grauen/rosa Papierführerscheines sind, jedoch bisher noch nicht umgetauscht haben, werden an dieser Stelle nochmals an Ihre Verpflichtung erinnert und gebeten, dies unverzüglich nachzuholen. Wurde dieser Papierführerschein von einer anderen Führerscheinstelle ausgestellt, so benötigt das Landratsamt Bamberg zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde. Die Ausstellung und Zusendung dieser Abschrift ist von Ihnen zu veranlassen.

    Ebenso an die Umtauschpflicht erinnert werden die Inhaber von unbefristeten Kartenführerscheinen, welche in den Jahren 1999 bis 2001 (siehe Feld 4a) ausgestellt worden sind, aber bisher noch nicht umgetauscht haben (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2026).

    Hinweis:
    Umtauschpflichtige Führerscheindokumente, die nicht fristgemäß erneuert wurden, können dann zu einem Problem werden, wenn Sie im Ausland (auch EU) ein Kraftfahrzeug fahren möchten und/oder auch bei der Anmietung von Leih-/Mietfahrzeugen (auch im Inland).

  • Geburtsjahrgänge vor 1953

     Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 besteht eine Umtauschpflicht erst bis zum 19. Januar 2033,
     unabhängig vom Ausstellungsjahr Ihres aktuellen Papierführerscheines, Ihres unbefristeten oder befristeten
     Kartenführerscheines.



Weitere Informationen / erforderliche Unterlagen

Weitere Informationen und welche Unterlagen zum Umtausch benötigt werden erfahren Sie hier.



Unsere Aufgaben A - Z