Beschreibung - Großraum- und Schwertransporte
Fahrzeug und Ladung dürfen gem. § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.
Bei Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, darf die Breite nur dann bis zu 3,00 m betragen, wenn land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder Arbeitsgeräte transportiert werden. Die zulässige Höhe steigt bei derartigen Fahrzeu-gen auf bis zu höchstens 4,00 m, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind.
Kühlfahrzeuge dürfen aus konstruktiven Gründen (Wandstärke der Isolierungen) bis zu 2,6 m breit sein.
Die Ladung darf nach vorne und hinten nur unter bestimmten Voraussetzungen über die Fahrzeugumrisse ragen. Das Fahrzeug oder der Zug samt seiner Ladung darf die Länge von 20,75 m nicht überschreiten.
Überschreitungen dieser Maße sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO zulässig, die von den kreisfreien Gemeinden, großen Kreisstädten und Landratsämtern im Einzelfall oder auf Dauer für einen bestimmten Geltungsbereich erteilt werden kann.
Sollen Fahrzeuge - auch auf kurzen Strecken - im Straßenraum bewegt werden, die nicht wegen der Ladung, sondern auf Grund konstruktiver Besonderheiten "aus dem Rahmen fallen" (z. B. Betonpumpen, Autokräne), so bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO, die von den kreisfreien Städten, großen Kreisstädten und Landratsämtern erteilt werden kann.
Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO muss für derartige Fahrzeuge von der Regierung von Oberfranken (Tel. 0921/604-1500) eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO erteilt werden. Für die Erteilung dieser Genehmigung benötigt die Regierung ein TÜV-Gutachten.