Baulärm

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dafür zu sorgen, dass

  1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind
(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).

Immissionsrichtwerte - Baulärm

Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für

  1. Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind:
    70 dB(A)
     
  2. Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind:
    tagsüber 65 dB(A)
    nachts 50 dB(A)
     
  3. Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
    tagsüber 60 dB(A)
    nachts 45 dB(A)

  4. Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
    tagsüber 55 dB(A)
    nachts 40 dB(A)
     
  5. Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind
    tagsüber 50 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

  6. Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
    tagsüber 45 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, Baustellen so einzurichten, dass keine vermeidbaren Belästigungen durch Geräusche entstehen (Art. 9 der Bayerischen Bauordnung). Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stilllegung der Baustille führen.

Baulärm - Gesetzesverstöße

Gesetzesverstöße vermeiden

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln.

Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.


Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Seit September 2002 ist die der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Kraft. Sie regelt unter anderem das in Verkehr bringen von Maschinen und Geräten. Von der Verordnung werden auch Baumaschinen wie Betonmischer und Baggerlader erfasst. Alle im Anhang der Verordnung genannten Maschinen und Geräte, die neu auf den Markt kommen, müssen demnach eine Kennzeichnung mit Angabe des garantierten Schalleistungspegels tragen. Darauf soll beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von Bauarbeiten geachtet werden.
Unabhängig der Einhaltung der oben genannten Immissionsrichtwerte dürfen die im Anhang der 32. BImSchV genannten Baumaschinen in Wohngebieten, Kur- und Klinikgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr und 7.00 Uhr grundsätzlich nicht im Freien betrieben werden.


Merkblatt Baulärm