Immissionsrichtwerte - Baulärm
Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für
- Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind:
70 dB(A)
- Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind:
tagsüber 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
- Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A) - Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
tagsüber 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
- Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind
tagsüber 50 dB(A)
nachts 35 dB(A) - Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tagsüber 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, Baustellen so einzurichten, dass keine vermeidbaren Belästigungen durch Geräusche entstehen (Art. 9 der Bayerischen Bauordnung). Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stilllegung der Baustille führen.