Baulärm - Gesetzesverstöße

Gesetzesverstöße vermeiden

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln.

Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.


Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Seit September 2002 ist die der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Kraft. Sie regelt unter anderem das in Verkehr bringen von Maschinen und Geräten. Von der Verordnung werden auch Baumaschinen wie Betonmischer und Baggerlader erfasst. Alle im Anhang der Verordnung genannten Maschinen und Geräte, die neu auf den Markt kommen, müssen demnach eine Kennzeichnung mit Angabe des garantierten Schalleistungspegels tragen. Darauf soll beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von Bauarbeiten geachtet werden.
Unabhängig der Einhaltung der oben genannten Immissionsrichtwerte dürfen die im Anhang der 32. BImSchV genannten Baumaschinen in Wohngebieten, Kur- und Klinikgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr und 7.00 Uhr grundsätzlich nicht im Freien betrieben werden.