Gewerbelärm

Die Beurteilung von gewerblichen Anlagen erfolgt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998. In ihr sind die Immissionsrichtwerte sowie das Mess- und Beurteilungsverfahren festgelegt.

Bei den Immissionsrichtwerten handelt es sich nicht um strikte Grenzwerte, die die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkung durch Lärm markieren, sondern um Richtwerte für den Regelfall. Denn die Frage, ab wann eine Lärmbelastung die Grenze einer schädlichen Umwelteinwirkung überschreitet, d. h. insbesondere eine erhebliche, nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbare Belästigung darstellt, hängt von einer Vielzahl von – oft einzelfallbezogenen - Faktoren ab.

Immissionsrichtwerte - Gewerbelärm

In der TA Lärm sind für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden folgende Immissionsrichtwerte festgelegt
(Tageszeit: 6.00 – 22.00 Uhr, Nachtzeit (volle Stunde): 22.00 – 6.00 Uhr):

  1. in Industriegebieten
    tags 70 dB(A)
    nachts 70 dB(A)
     
  2. in Gewerbegebieten
    tags 65 dB(A)
    nachts 50 dB(A)

  3. in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
    tags 60 dB(A)
    nachts 45 dB(A)

  4. in allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebiete
    tags 55 dB(A)
    nachts 40 dB(A)

  5. reinen Wohngebieten
    tags 50 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

  6. in Kurgebieten, für Krankenhäuser, Pflegeanstalten
    tags 45 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.