Ruhezeiten

Die Gemeinden haben nach Art. 7 Bayerisches Immissionsschutzgesetz die Möglichkeit, zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen eigene Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren zu erlassen (z. B. Mittagsruhe).

Ob Ihre Gemeinde über eine Lärmschutzverordnung verfügt, erfragen Sie bitte dort: Gemeinden Landkreis Bamberg

Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzverordnung ist die jeweilige Gemeinde.

Im gewerblichen Bereich sind die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten. Danach ist gegenüber und innerhalb reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kurgebieten, Krankenhäuser und Pflegeanstalten in der Zeit werktags zwischen 6.00 - 7.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 6.00 – 9.00, 13.00 – 15.00 und 20.00 – 22.00 Uhr eine erhöhte Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen.