Aktuelles - Tierkennzeichnung
Equidenpass - Abgabepflicht bei toten Einhufern
Durch die Änderung des § 44 b der Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter ab sofort im Falle des Todes eines Einhufers den Equidenpass dem mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen (hier: VTN Walsdorf) auszuhändigen. Dieser ist von der zuständigen Behörde (Landratsamt Bamberg Fachbereich Veterinärwesen) ungültig zu machen und der Ausstellungsstelle zurück zu senden.
Das bedeutet, dass ein Equidenpass per se Eigentum der ausstellenden Stelle ist (vergleichbar mit einem Reisepass). Der Equidenpass ist bei Abholung des Einhufers dem Transporteur/Fahrer mitzugeben. Ein Einbehalten für Erinnerungszwecke o.ä. ist nicht vorgesehen. Sollte der Pass bei Abholung nicht vorgelegen haben, ist dieser unverzüglich an die Tierkörperbeseitigungsanstalt (VTN Walsdorf, Hetzentännig 2, 96194 Walsdorf) zu zusenden.
Information zur Rinderkennzeichnung hinsichtlich Kontrollen nach Cross Compliance
Grundlage
Gemäß § 29 Abs.1 VVVO hat ein Tierhalter jede Veränderung des Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen unter Angabe der Betriebsnummer, der Ohrmarkennummer und des Zu- bzw. Abgangsdatums. Als "Meldefristüberschreitung" gilt jede Meldung außerhalb der 7-Tagefrist ungeachtet der Anzahl der Meldungen pro Jahr.
Vorgaben bei Kontrollen nach Cross Compliance
Bei Kontrollen der Rinderkennzeichnung wird unter anderem das Meldeverhalten der Tierhalter überprüft. Meldefristüberschreitungen werden entweder als Verwarnung (bis 30 % aller Meldungen) oder als Verstoß (größer 30 % aller Meldungen) gewertet.t.
Vermeidung Meldefristüberschreitungen
Zur Vermeidung von Meldefristüberschreitungen sollte jeder Tierhalter aus eigenem Interesse ab sofort alle Meldungen innerhalb der 7-Tage-Frist durchführen.