Fachliches - Tierkennzeichnung
Rinder - Kennzeichnung und Registrierung
Die Vorschriften der Rinderkennzeichnung sollen gewährleisten, dass jedes Rind eine eigene Identität erhält. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit vom Metzger bis zum Geburtsbetrieb möglich. Die am Textende angeführten Links informieren noch ausführlicher über dieses Thema. Bei Fragen können Sie sich aber auch gerne direkt an uns wenden.
Kennzeichnung durch Ohrmarken
Alle im Betrieb vorhandenen Rindern, die älter als 7 Tage sind, müssen mit 2 Ohrmarken gekennzeichnet sein, die gemäß Viehverkehrsverordnung in der jeweiligen Fassung zugelassen sind. Beim Verlust einer Ohrmarke ist das Tier unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) mit einer identischen Ohrmarke zu kennzeichnen.
Seit dem 26. September 1999 sind nur noch DE-Ohrmarken und Kennzeichnungen anderer EU-Staaten zugelassen. Alle anderen Kennzeichnungen sind nicht mehr zulässig.
Meldungen an HI-Tier Datenbank
Jegliche Art von Bestandsveränderungen (z.B. Geburt, Zugang, Abgang, Tod) sind vom Rinderhalter, innerhalb von 7 Tagen, an die HI- Tierdatenbank zu melden. Jede Station im Leben eines Rindes ist anhand dieses Lebenslaufs schnell nachvollziehbar.
Führung eines Bestandsregisters
Jeder Tierhalter hat auf seinem Betrieb ein aktuelles Bestandsregister zu führen. Bei Betrieben, die per Internet an die HIT-Datenbank melden, kann der Ausdruck aus der HIT-Datenbank als Bestandsregister anerkannt werden. Auch periodisch angeforderte bzw. übermittelte Ausdrucke aus der HIT-Datenbank durch Dritte (z.B. LKV Bayern e.V.), die handschriftlich fortgeschrieben werden, sind zulässig.
Alle im Betrieb gehaltenen Rinder müssen fortlaufend und chronologisch im Bestandsregister eingetragen sein. Die Eintragung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Zu- oder Abgang eines Tieres und im Falle der Geburt innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
Das Bestandsregister hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ohrmarkennummer
- Geburtsdatum
- Tag des Zugangs (Zukauf oder Geburt)
- Vorbesitzer des Tieres (Name und Anschrift oder Registriernummer)
- Tag des Abgangs
- Empfänger des Tieres (Name und Anschrift oder Registriernummer)
- Geschlecht
- Rasse
- Ohrmarkennummer des Muttertieres (für ab dem 1. Januar 1998 geborene Rinder)
Stammdatenblatt/Rinderpass
Mit Inkrafttreten der Änderung der Viehverkehrsverordnung (VVVO) am 14.Juli 2007 wurde die rechtliche Verpflichtung, den Rinderpass beim nationalen Verbringen mitzuführen, abgeschafft. Auf freiwilliger Ebene wurde daraufhin das Stammdatenblatt eingeführt, das sofern vollständig ausgefüllt, die Kriterien des Rinderpasses erfüllt. Rechtlich notwendig ist der Rinderpass nur noch für das Verbringen von Rindern in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sowie Drittländer.
Weitere Informationen
HI- Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere)