Schweine - Kennzeichnung und Registrierung

Kennzeichnung von Schweinen

Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer Ohrmarke, die den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen.
Bei Verlust der Ohrmarke oder bei Unlesbarkeit der Ohrmarkennummer müssen Schweine unverzüglich nachgekennzeichnet werden. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und gemäß Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet werden (z.B. Schlagstempel).

Schweine - Zugelassene Ohrmarken


Kennzeichnung von Schlachtschweinen - Warum?

Die Nummer auf der Ohrmarke ist in der Regel die Nummer des Zuchtbetriebes. So lässt sich zwar feststellen, wo das Schwein geboren wurde, nicht aber wo es zuletzt gemästet wurde. Außerdem werden nach der Schlachtung die Ohrausschnitte mit den Ohrmarken entfernt.
Alle Schlachtschweine (auch Spanferkel) müssen daher spätestens bei der Verladung mittels Schlagstempel gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung setzt sich aus den Buchstaben DE (für Deutschland), BA (für den Landkreis Bamberg) und der siebenstellige Betriebsnummer zusammen.


Meldungen an die HI-Tier Datenbank

Aufnehmende Betriebe haben den Zugang von Schweinen zu melden. Das folgende Merkblatt informiert über die Meldepflichten an die HI-Tier Datenbank.


Führen eines Bestandsregisters

Alle Schweinehalter müssen ein Bestandsregister über die im Bestand vorhandenen Schweine führen. Hierbei sind alle Zu- und Abgänge, einschließlich Geburten und Todesfälle, unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer aufzuführen.

Folgende Angaben sind einzutragen:

  • bei Geburt: Geburtsdatum und Anzahl
  • bei Zugang: Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Zugangsdatum
  • bei Abgang: Name und Anschrift des Erwerbers, Abgangsdatum
  • Verendung: Datum der Verendung und Anzahl

Das Bestandsregister kann handschriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Bei handschriftlicher Form muss das Bestandsregister gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. Wird das Bestandsregister in elektronischer Form geführt, ist bei einer Überprüfung der zuständigen Behörde ein aktueller Ausdruck vorzulegen. In jedem Falle sind die Eintragungen unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit vorzunehmen. Das Bestandsregister muss 3 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch, wenn die Schweinehaltung aufgegeben wurde.

Es besteht auch das Bestandsregister in der HI-Tier Datenbank zu führen. Sie finden es mit den entsprechenden Informationen im Auswahl-Menü "Schweinedatenbank".

Vordruck: Schweine - Bestandsregister


Weitere Informationen
Schweine - Zentrale Datenbank AID-Informationsbroschüre

HI- Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere)

LKV Bayern (Standorte)