Pferde-/Equidenhalter - Kennzeichnung und Registierung

Alle Informationen haben wir für Sie in einem Infoblatt zusammengestellt:

Equidenpass - Abgabepflicht bei toten Einhufern

Durch die Änderung des § 44 b der Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter ab sofort im Falle des Todes eines Einhufers den Equidenpass dem mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen (hier: VTN Walsdorf) auszuhändigen. Dieser ist von der zuständigen Behörde (Landratsamt Bamberg Fachbereich Veterinärwesen) ungültig zu machen und der Ausstellungsstelle zurück zu senden.

Das bedeutet, dass ein Equidenpass per se Eigentum der ausstellenden Stelle ist (vergleichbar mit einem Reisepass). Der Equidenpass ist bei Abholung des Einhufers dem Transporteur/Fahrer mitzugeben. Ein Einbehalten für Erinnerungszwecke o.ä. ist nicht vorgesehen. Sollte der Pass bei Abholung nicht vorgelegen haben, ist dieser unverzüglich an die Tierkörperbeseitigungsanstalt (VTN Walsdorf, Hetzentännig 2, 96194 Walsdorf) zu zusenden.