Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit der Gründungsphase einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Restanspruch von 150 Tagen muss gegeben sein. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Außerdem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt werden (Tragfähigkeitskonzept).
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.