Agentur für Arbeit: KURSNET

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Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Mit dem im Wesentlichen am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung (Qualifizierungschancengesetz) wurde die Weiterbildungsförderung insbesondere für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich ausgeweitet.
Die Fördermöglichkeiten zielen auf alle Beschäftigten, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht. Sie sollen ihre beruflichen Kompetenzen leichter fortentwickeln und anpassen können.
Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen.

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt:

  • bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmer,
  • bis zu 50 Prozent für KMU und
  • bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen.


Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent.
Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:

  • in Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 100 Prozent,
  • in KMU mit bis zu 250 Beschäftigten bis zu 50 Prozent,
  • in größeren Betrieben ab 250 Beschäftigten bis zu 25 Prozent und
  • bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten bis zu 15 Prozent und wenn eine tarifliche oder Betriebsvereinbarung zu Qualifizierung vorliegt, bis zu 20 Prozent.
  • Bei älteren Beschäftigten (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung kann in KMU bis zu 100 Prozent gefördert werden.


Bei der Möglichkeit der Weiterbildungsförderung sind einige Ausnahmen zu beachten, z.B. können Förderungen, die bereits nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind (z.B. Weiterbildungen zum/zur Meister/in, Techniker/in), nicht unterstützt werden. Darüber hinaus können nur Weiterbildungen gefördert werden, die außerhalb des Betriebes bzw. von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden dauern. Ausgeschlossen von der Förderung ist insbesondere auch die Teilnahme an solchen Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.