Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern sowie Staatsangehörige von Norwegen, von Island, von Liechtenstein

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU).

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Für Unionsbürger aus Kroatien besteht noch eine Übergangsregelung. Staatsangehörige aus diesen Staat benötigen für die Übergangszeit für die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU, die durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit in München ausgestellt wird.