Beibehaltung des KFZ-Schildes
Seit dem 01.01.2015 wird bei einem Umzug innerhalb Deutschlands auf die Zuteilung eines neuen Kennnzeichens verzichtet, sofern das Fahrzeug zugelassen ist.
Auf Wunsch kann immer ein Wechsel des Kennzeichens durchgeführt werden.
Zu beachten ist, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Umschreibung entfällt, sofern keine weiteren Änderungen (Namen, Eintragungen, Kennzeichenwechsel) durchgeführt werden müssen. Die bei einem Leasinggeber hinterlegte Zulassungsbescheinigungen Teil II muss nicht mehr angefordert werden, sofern es sich nicht um den alten Vordruck (Fahrzeugbrief) handelt.
Wichtiger Hinweis
Die Beibehaltung des amtlichen Kennzeichens ist nur möglich, wenn das Fahrzeug bei der Ummeldung zugelassen ist. Bei einem außer Betrieb gesetztem Fahrzeug ist eine Umkennzeichnung zwingend erforderlich.