Regelungen im Landkreis Bamberg

Derzeit steht die Corona-Ampel auf grün. (Detaillierte Informationen zur Corona-Ampel hier.)

Es gelten folgende Regelungen:

  • 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35: Es gilt der 3G-Grundsatz (Geimpft, Genesen, Getestet)
    • indoor: Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft u. a. Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, Musikschulen, Freizeiteinrichtungen, Bäder, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr etc.
    • ausgenommen vom 3G-Grundsatz: Privaträume, Handel, ÖPNV und Fernverkehr, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz,  Kinder, die noch nicht eingeschult sind und Schüler (gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet)
  • Alten- und Pflegeheime: 3G-Grundsatz gilt inzidenzunabhängig indoor und outdoor. Dies gilt auch für Kinder älter als 6 Jahre, die noch nicht eingeschult sind sowie außerhalb der Schulferien.

  • Maskenpflicht: FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Es gilt:
    • unter freiem Himmel: generell keine Maskenpflicht. Ausnahme: Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
    • in geschlossenen Räumen: generelle Maskenpflicht. Ausnahme: Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder festzugewiesene Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
    • ÖPNV und Fernverkehr: ausnahmslos Maskenpflicht („OP-Maske“).
  • allgemeine Kontaktbeschränkungen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Es gilt:
    • bis 5.000 Personen darf Besucherkapazität zu 100 % genutzt werden
    • für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Besucherkapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
    • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig.
    • Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt Stehplätze ausgewiesen werden.
    • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist.
    • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept ausarbeiten, beachten und unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
    • Normalbetrieb
    • Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder: wird im neuen Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt.
    • bei Infektionsfall: Quarantäne mit Augenmaß (siehe "Schulen")
  • Hochschulen
    • Es gilt der 3G-Grundsatz.
    • allgemeine Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird.
    • Tests werden für Studierende mit Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.
  • Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG
    • keine Beschränkungen der Personenzahl, wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G-Grundsatz); andernfalls: Beschränkungen nach Platzangebot wie gehabt.
    • allgemeine Maskenpflicht
    • kein Gesangsverbot bei Gottesdiensten
  • Gastronomie: es gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
    • Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen (Zugang nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test; „3G plus“).
    • Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.
  • Handel und Dienstleistungen: keine quadratmetermäßige Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
  • Freizeiteinrichtungen: wie bei Handel und Dienstleistungen, zusätzlich gilt der 3G-Grundsatz.

  • körpernahe Dienstleistungsbetriebe: wie bei Handel und Dienstleistungen, zusätzlich gilt der 3G-Grundsatz.

  • Hotellerie, Beherbergung: bisherigen Einschränkungen entfallen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen des 3G-Grundsatzes muss jedoch wie gehabt ein Test bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insb. zur Maskenpflicht.

  • Messen:
    • flächenabhängige Besucherbegrenzung entfällt
    • tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen
    • 3G-Grundsatz
    • Maskenpflicht
  • Volksfeste sind unter Einhaltung des 3G-Grundsatzes erlaubt. Für Bierzelte gelten die gleichen Regeln wie für die Innengastronomie. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen („öffentliche Festivitäten“) bleiben jedoch weiterhin untersagt. Weihnachtsmärkte sind bislang grundsätzlich erlaubt.

  • Clubs und Diskotheken: Zugang nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test ("3G plus")

Informationen zu den Testmöglichkeiten im Landkreis Bamberg finden Sie hier.