Regelungen im Landkreis Bamberg

Derzeit steht die Corona-Ampel auf gelb. (Detaillierte Informationen zur Corona-Ampel hier.)

Es gelten folgende Regelungen:

  • Es gilt der 3G plus-Grundsatz (Zugang nur für Geimpfte und Genesene und PCR-Getestete)
    • indoor: dies betrifft u. a. Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, Krankenhäuser, Freizeiteinrichtungen, Bäder, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr etc.
    • Das gilt auch für die hier Beschäftigten: nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt benötigen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen PCR-Test.
    • ausgenommen: Privaträume, Handel, ÖPNV und Fernverkehr, Bibliotheken, Musikschulen, Archive sowie Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz, Kinder, die noch nicht eingeschult sind und Schüler (gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet)
  • Alten- und Pflegeheime: 3G-Grundsatz gilt inzidenzunabhängig (Zugang nur für Geimpfte, Genesene, mit PCR-Test oder Schnelltest). Dies gilt auch für Kinder älter als 6 Jahre, die noch nicht eingeschult sind sowie außerhalb der Schulferien.

  • FFP2-Maskenpflicht
    • unter freiem Himmel: generell keine Maskenpflicht. Ausnahme: Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
    • in geschlossenen Räumen: generelle Maskenpflicht. Ausnahme: Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder festzugewiesene Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
    • In den Einrichtungen, die bei Stufe „gelb“ einem verpflichtenden 3G plus unterliegen besteht keine Maskenpflicht, auch dort nicht, wo der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher gewahrt werden kann.
    • ÖPNV und Fernverkehr: ausnahmslos Maskenpflicht
    • Schulen: Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske
  • Kontaktbeschränkungen für private und öffentliche Veranstaltungen. Es gilt:
    • bis 5.000 Personen darf Besucherkapazität zu 100 % genutzt werden
    • für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Besucherkapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
    • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept ausarbeiten, beachten und unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
    • Normalbetrieb
    • Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder: wird im neuen Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt.
    • bei Infektionsfall: Quarantäne mit Augenmaß (siehe "Schulen")
  • Hochschulen und außerschulische Bildungsangebote
    • Es gilt der 3G-Grundsatz.
    • allgemeine Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird.
    • Tests werden für Studierende mit Studentenausweis bis 30.11.2021 kostenlos bereitgestellt.
  • Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG
    • keine Beschränkungen der Personenzahl, wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G-Grundsatz); andernfalls: Beschränkungen nach Platzangebot wie gehabt.
    • allgemeine Maskenpflicht
    • kein Gesangsverbot bei Gottesdiensten
  • Gastronomie: es gilt „3G plus“
    • Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen (Zugang nur für Geimpfte und Genesene; „2G“).
    • In Schankwirtschaften sind Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen  zulässig.
  • Handel und Dienstleistungen: keine quadratmetermäßige Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
  • Freizeiteinrichtungen: wie bei Handel und Dienstleistungen, zusätzlich gilt der 3G plus-Grundsatz.

  • körpernahe Dienstleistungsbetriebe: wie bei Handel und Dienstleistungen, zusätzlich gilt der 3G plus-Grundsatz, auch für die hier Beschäftigten.
    Medizinische und therapeutische Dienstleistungen sind hiervon nicht betroffen.

  • Hotellerie, Beherbergung: Es gilt der 3G plus-Grundsatz. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen PCR-Test bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insb. zur Maskenpflicht.

  • Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen („öffentliche Festivitäten“) bleiben weiterhin untersagt. Weihnachtsmärkte sind bislang grundsätzlich erlaubt.

  • Clubs und Diskotheken: Zugang nur für Geimpfte und Genesene ("2G")

Informationen zu den Testmöglichkeiten im Landkreis Bamberg finden Sie hier.