Zweck - Rotes Dauerkennzeichen
Mit einem roten Kennzeichen dürfen nur die in § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgeführten Fahrten durchgeführt werden:
- Probefahrten, d.h. Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
- Prüfungsfahrten, d.h. Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück
- Überführungsfahrten, d.h. Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort
Privatfahrten sind unzulässig!