Zweck - Rotes Dauerkennzeichen

Mit einem roten Kennzeichen dürfen nur die in § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgeführten Fahrten durchgeführt werden:

  • Probefahrten, d.h. Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
  • Prüfungsfahrten, d.h. Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück
  • Überführungsfahrten, d.h. Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort

Privatfahrten sind unzulässig!