Verbrennen von Abfällen, auch pflanzlicher Abfälle - Rechtslage

Beseitigung pflanzlicher Abfälle

In der Abfallwirtschaft gilt der Grundsatz, dass Abfälle vorrangig zu verwerten sind. Manchmal lässt es sich nicht vermeinden, pflanzliche Abfälle auch zu verbrennen (zu "beseitigen").

Die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen -PflAbfV-" regelt die Entsorgung von Pflanzenteilen aus und von Grundstücken, z. B. durch Verbrennen, Kompostieren und Einarbeiten.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Verbrennen grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich. Was hierbei zu beachten ist, kann der „Pflanzenabfallverordnung –PflAbV-“ entnommen werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erläutert die Pflanzenabfallverordnung recht gut auf seinem Online-Abfallratgeber: Abfallratgeber Bayern

Im Prinzip ist ein Verbrennen nur noch für pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Erwerbsgartenbau zulässig. Doch dabei sind eine Reihe von Dingen zu beachten, wie z. B. die Verantwortlichkeit, der Brandschutz und die Vermeidung von Rauchentwicklungen.


Für private Gartenbesitzer gilt

Das Verbrennen, soweit zulässig, sollte nur dann durchgeführt werden, wenn alle anderen Alternativen nicht oder nur mit großem Aufwand möglich sind. Pflanzliche Abfälle sollten deshalb vorrangig eingearbeitet oder kompostiert werden.


Möglichkeiten der Entsorgung pflanzlicher Abfälle im Landkreis

Grün- / Gartenabfälle