Vorübergehende Verwendung von Räumen als Versammlungsstätten
Sollen Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, ist dies der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bamberg unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig anzuzeigen; dies gilt nicht für die Durchführung von Veranstaltungen in Räumen, die als Versammlungsräume genehmigt sind, wenn die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob aus brandschutztechnischen Gründen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.