Medizinsch-psychologisches Gutachten - Wann muss ich eines vorlegen?
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wird notwendig, beispielsweise wenn
- Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder
- Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder
- Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind
- wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkenden Stoffen entzogen war.
Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnisklasse, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z. B. Klasse L oder T).
Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen, müssen diese aber Ihrer örtlichen Führerscheinstelle mitteilen. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie.
Wenn Sie das Gutachten nicht vorlegen, kann auf Ihre Nichteignung geschlossen und die beantragte Fahrerlaubnis versagt werden.
Wie vermeide ich ein negatives Gutachten?
Nutzen Sie die Zeit der Sperrfrist und bereiten Sie sich auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vor.
Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der zu Grunde liegenden Verfehlung auseinander setzen und sich die Hintergründe Ihres Führerscheinentzuges bewusst machen.
Zusätzlich sollten Sie die kompetente Hilfe von z. B. Verkehrspsychologen, Ärzten, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen suchen. Diese können Ihnen individuell geeignete Schulungen empfehlen.
Auch die technischen Überwachungsvereine, Begutachtungsstellen für Fahreignung in Bayern, bieten Veranstaltungen (kostenlos) sowie persönliche Beratungsgespräche (gegen Gebühr) an.
Bei früherer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit müssen Sie in der Regel eine Entgiftungs- und Entwöhnungszeit nachweisen und anschließend eine einjährige Abstinenz einhalten. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass Sie die Eignung haben, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Nachweis einjähriger Abstinenz ist durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen zu führen, im Falle früherer Drogenabhängigkeit auf Basis von mindestens sechs unangekündigten Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist oder am Ende dieses Abstinenzjahres durch zwei Haaranalysen.