Jagdkataster
Grundlage zur Führung eines Jagdkatasters ist der § 3 Abs. 2 der Mustersatzung. Hier ist festgelegt, "Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden".
Somit ist die Jagdgenossenschaft zur Führung eines Jagdkatasters verpflichtet.
Die Ausübung des Jagdrechts ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Zur Feststellung der Mitglieder ist das Jagdkataster unverzichtbar.