Hinweise (Kleiner Waffenschein)

  • Wer eine Schusswaffe (auch Gas- und Schreckschusswaffen!) führt, muß seinen Reisepaß oder Personalausweis und den kleinen Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung vorlegen (§ 38 Nr. 1a WaffG)

  • Es ist verboten, bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu führen. Dies gilt auch, wenn ein Waffenschein erteilt ist! (§ 42 Abs. 1 WaffG)

  • Das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne den kleinen Waffenschein stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden kann ( § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG).

  • Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler benötigen Sie keinen Waffenschein. (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG - siehe unten). Nähere Einzelheiten teilt Ihnen das Landratsamt Bamberg mit.

  • Das Schießen mit Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen bedarf in der Regel einer zusätzlichen Erlaubnis! Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 4 WaffG (siehe unten) geregelt. Außerdem ist das Schießen erlaubt in Fällen der Notwehr bzw. des Notstandes.

  • Das Schießen mit Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen stellt außerdem eine Lärmerzeugung dar, die andere belästigen kann.