Auszug aus Waffengesetz
§ 12 Waffengesetz - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1.) ...
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(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
- diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
- diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis Umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
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- eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
- eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schußwaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
- durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
- mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschußgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
- mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
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- mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
- zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
- mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
- mit Schreckschuß- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
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