Aufbewahrung - Munition

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung darf erlaubnispflichtige Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Ein festes verschlossenes Behältnis wird in Bayern als gleichwertig angesehen.

Ein verschlossener, stabiler Holzschrank reicht hier also aus.