Aufbewahrung - Andere Lagerung als in den vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen
Im Einzelfall kann die Waffenbehörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen.
Solche Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. Auch für Schützenhäuser, Schießstätten oder den gewerblichen Bereich sind Ausnahmen möglich, wenn ein geeignetes Aufbewahrungskonzept besteht und vorgelegt wird.
Dieses Konzept ist vorher mit der Waffenbehörde abzustimmen.