Aufbewahrung - Waffenrechtliche Hinweise

Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG muss der Besitzer von Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachweisen. Die Beweislast dafür, dass ein Waffenschrank einer bestimmten Sicherheitsstufe bzw. einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Besitzer.

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Für die Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit wird zudem das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Vorsätzliche Verstöße können auch als Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG verfolgt und geahndet werden. Ferner wird durch eine unsachgemäße Aufbewahrung die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage gestellt. Eine Missachtung der Aufbewahrungsvorschriften kann letztendlich zum Widerruf von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen führen.