Kaminkehrerrecht
Durch den Betrieb von Feuerstätten aller Art entstehen vielfältige Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt. Zur Abwehr dieser Gefahren gibt es seit mehreren Hundert Jahren bis zurück ins Mittelalter den Kaminkehrer. Gesetzliche Regelungen des Schornsteinfegerberufes gibt es bereits seit dem 17. Jahrhundert.
Das heutige Kaminkehrerrecht ist im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geregelt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist der flächendeckende Feuerschutz und die Umsetzung von umwelttechnischen Standards. Um dies zu erreichen, legt das Gesetz den Kehrzwang fest.
Kehrzwang
Alle kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen müssen fristgerecht gereinigt und überprüft werden.
Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen sind nach der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO z.B.
- Rauchkamine und –kanäle von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe
- Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten
- Feuerstätten und Rauchrohre für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung
- Räucheranlagen
- Lüfungseinrichtungen
Um sicherzustellen, dass die kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß in den jeweiligen Anwesen durchgeführt werden, hat die Regierung von Oberfranken für ganz Oberfranken Kehrbezirke eingerichtet. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirkskaminkehrermeister) bestellt, der die notwendigen Arbeiten aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO im Feuerstättenbescheid festlegt und die Durchführung der Arbeiten überwacht.
Die Eigentümer kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen müssen im Einzelnen
- die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kaminkehrerarbeiten fristgerecht und ordungsgemäß durch einen berechtigten Kaminkehrer veranlassen,
- dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ausgeführten Arbeiten innerhalb von 2 Wochen schriftlich nachweisen,
- dafür Sorge tragen, dass alle Anlagen unfallsicher zugänglich sind,
- Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitteilen.