Kehrzwang
Alle kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen müssen fristgerecht gereinigt und überprüft werden.
Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen sind nach der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO z.B.
- Rauchkamine und –kanäle von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe
- Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten
- Feuerstätten und Rauchrohre für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung
- Räucheranlagen
- Lüfungseinrichtungen
Um sicherzustellen, dass die kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß in den jeweiligen Anwesen durchgeführt werden, hat die Regierung von Oberfranken für ganz Oberfranken Kehrbezirke eingerichtet. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirkskaminkehrermeister) bestellt, der die notwendigen Arbeiten aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO im Feuerstättenbescheid festlegt und die Durchführung der Arbeiten überwacht.
Die Eigentümer kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen müssen im Einzelnen
- die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kaminkehrerarbeiten fristgerecht und ordungsgemäß durch einen berechtigten Kaminkehrer veranlassen,
- dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ausgeführten Arbeiten innerhalb von 2 Wochen schriftlich nachweisen,
- dafür Sorge tragen, dass alle Anlagen unfallsicher zugänglich sind,
- Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitteilen.