Welche Schulen  (Beförderungsanspruch)

Es besteht ein Beförderungsanspruch für Schüler an:

  • Realschulen
  • Wirtschaftsschulen
  • Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • Berufsfachschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • Berufsschulen (nur Vollzeitunterricht 10. Klasse - Berufsgrundschuljahr, Berufsvorbereitungsjahr)

Rechtsgrundlage für die Schülerbeförderung sind das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) sowie die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV).

Es besteht Beförderungspflicht

  • zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist) und wenn der Schulweg länger als 3 km ist.
  • Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist oder wenn Schüler wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen sind.


Hinweis zur nächstgelegenen Schule:

Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Kosten) erreichbar ist. Durch die Einführung des 365-Euro-Tickets im VGN-Bereich bzw. Deutschlandtickets ändert sich nichts an den Zuordnungen zur nächstgelegenen Schule. Zur Ermittlung des Beförderungsaufwands sind im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Schülermonatskarten heranzuziehen, auch wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist.

Wenn eine andere als die nächstgelegene Schule besucht wird, können die Beförderungskosten nicht übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Teilübernahme bis zu der Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären (sog. fiktive Kosten), nicht möglich ist. Informieren Sie sich deshalb vor Anmeldung, ob es sich um die nächstgelegene Schule handelt. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.